Ich möchte noch ein herzliches Dankeschön an die drei heute erschienenen Volksanwälte sagen. Ich freue mich schon auf ein Wiedersehen im kommenden Jahr!
Selbständiger Antrag der Bundesräte Erwin Preiner, Mag. Harald Himmer, Monika Mühlwerth, Peter Mitterer, Stefan Schennach, Stefan Zangerl, Kolleginnen und Kollegen betreffend Abhaltung einer parlamentarischen Enquete gemäß § 66 GO-BR zum Thema „Aktuelle Herausforderungen im Bereich der inneren Sicherheit“ (177/A-BR/2009)
Präsident Erwin Preiner: Wir gelangen nun aufgrund der ergänzten Tagesordnung zum Punkt 6 der Tagesordnung.
Wir gehen in die Debatte ein.
Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wünscht jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.
Somit ist die Debatte geschlossen.
Wir gelangen daher zur Abstimmung über den Selbständigen Antrag 177/A-BR/2009 der Bundesräte Preiner, Mag. Himmer, Mühlwerth, Mitterer, Schennach, Zangerl, Kolleginnen und Kollegen betreffend Abhaltung einer parlamentarischen Enquete gemäß § 66 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Thema „Aktuelle Herausforderungen im Bereich der inneren Sicherheit“.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag ihre Zustimmung geben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag auf Abhaltung der gegenständlichen Enquete ist somit angenommen.
Hinsichtlich des Termins, der Tagesordnung und des Teilnehmerkreises für die soeben beschlossene Enquete darf ich auf den bereits allen Mitgliedern des Bundesrates zugegangenen Selbständigen Antrag 177/A-BR/2009 verweisen.
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Die Tagesordnung ist somit erschöpft.
Präsident Erwin Preiner: Ich gebe noch bekannt, dass seit der letzten beziehungsweise in der heutigen Sitzung insgesamt zwei Anfragen – 2724/J und 2725/J – eingebracht wurden.
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Die Einberufung der nächsten Sitzung des Bundesrates wird auf schriftlichem Wege erfolgen. Als Sitzungstermin wird Donnerstag, der 5. November 2009, 9 Uhr, in Aussicht genommen.
Für die Tagesordnung dieser Sitzung kommen jene Beschlüsse in Betracht, die der Nationalrat bis dahin verabschiedet haben wird, soweit sie dem Einspruchsrecht beziehungsweise dem Zustimmungsrecht des Bundesrates unterliegen.
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