BundesratStenographisches Protokoll777. Sitzung / Seite 86

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Da diese Arbeiten ja von sehr gut ausgebildeten Wirtschaftsfachleuten durchgeführt werden, fallen sehr hohe Kosten an. Ich hätte mir gewünscht, dass Abschlussprüfer und Wirtschaftstreuhänder bei bewussten Falscheinschätzungen oder Gefälligkeitsbe­stätigungen wesentlich mehr zur Verantwortung gezogen werden. Bisher mussten die­se Fehler meistens aus dem Volksvermögen finanziert werden.

Nun zum zweiten Gesetz, zum Mineralrohstoffgesetz, zum MinroG, beziehungsweise zum AWG, also zum Abfallwirtschaftsgesetz, genauer gesagt zum Bereich Bergbauab­fallgesetz.

Auch hier handelt es sich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie über Abfälle aus der Mineralien gewinnenden Industrie. Durch diese Novelle werden durchschnittlich nur zwei Fälle – also so bürokratisch ist das nicht, es betrifft eigentlich nur zwei Fälle – pro Jahr betroffen sein.

Bereits bisher mussten für das Erlangen einer Bergbaugenehmigung, für die konzen­trierte Abwicklung eines Bewilligungsverfahrens viele Unterlagen bereitgestellt werden. Neben den Planungsunterlagen werden in diesem Verfahren der Naturschutz, die Forstwirtschaft, die Wasserwirtschaft, das Arbeitsinspektorat für den Arbeitnehmer­schutz, der Amtsarzt für die Bewertung von Emissionen und viele andere Sachverstän­dige beigezogen. Die Gemeinden und Nachbarn haben in den meisten Fällen auch Parteistellung.

In vielen Fällen wurde bereits bisher eine Sicherheitsleistung von den Betreibern für den Abbruch von Werksanlagen und für Begrünungsmaßnahmen nach der Beendi­gung des Abbaues oder nach der Befüllung von Deponien vorgeschrieben. Diese Still­legungssicherheitsleistungen erfolgten meistens in Form einer Bankgarantie. Die Höhe der Garantien, der sogenannten Stilllegungsgarantien, hing also von den Kosten ab, die für den Abbruch der Anlagen beziehungsweise für die Wiederbegrünung und für die Bepflanzung notwendig waren.

Neu ist in Zukunft, dass die Sicherheitsleistung für reine Nachsorge, also auch für die Zeit nach der Stilllegung, auch in dieser Form vorgeschrieben werden kann. Damit ist vom Betreiber sicherzustellen, dass es nachhaltig zu keinen schweren Beeinträchtigun­gen an der Umwelt oder an der menschlichen Gesundheit kommen darf.

Diese Sicherheitsleistung kann behördenseitig für die Einhaltung der Bescheidauflagen verwendet werden. Der Betrag für die Sicherheitsleistungen kann von der Behörde nach dem Risiko und nach der Erfüllung der jeweils gestellten Auflagen erhöht, aber auch reduziert werden.

Diese Vorgangsweise hätte ich mir bei allen Deponiebetreibern gewünscht. In Tirol hat ein privater Betreiber eine Deponie um gutes Geld gefüllt. Noch bevor die Deponie ge­schlossen wurde und die kostenintensive Nachsorge gemacht werden musste, hat er sich durch einen gezielten Konkurs verabschiedet, und die Bevölkerung und das Land dürfen nun die Nachsorge für die nächsten 30 Jahre bezahlen.

Neu ist auch, dass den Planunterlagen auch ein Abfallbewirtschaftungsplan beigelegt werden muss. Dieser wird alle fünf Jahre überprüft. Ziel des Abfallbewirtschaftungspla­nes ist die Vermeidung und die Verringerung der Entstehung von Abfall.

Die langfristige geotechnische Stabilität von Dämmen und Halden und die Verwertung von anfallenden Abfällen ist in den Plänen entsprechend einzuarbeiten.

Aufgrund eines EuGH-Urteils ist sichergestellt, dass anfallendes Taubgestein und Ab­räumgut beim Bergbau und in den Schottergruben für das Verfüllen vor Ort und als landschaftsgestaltendes Schüttmaterial verwendet werden können. Deshalb sind nur einige wenige Betriebe von dieser Novelle betroffen.

 


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