BundesratStenographisches Protokoll778. Sitzung / Seite 35

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15.51.14

Bundesrat Günther Köberl (ÖVP, Steiermark): Geschätzter Herr Präsident! Ge­schätzte Frau Bundesminister! Dieser Tagesordnungspunkt wäre wohl der brisanteste, wenn man ihn so nennen könnte, der heutigen Tagesordnung, wo es um das Spreng­mittelgesetz 2010 geht, das ein Gesetz aus dem Jahre 1935 ersetzt.

Was wird da geregelt? – Frau Kollegin Kerschbaum hat es schon angesprochen: die Herstellung, die Verarbeitung, der Handel, der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, die Ein- und Durchfuhr und das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln.

Dieses Gesetz aus dem Jahr 1935, das wir heute ersetzen, beginnt im § 1 Abschnitt 1, noch in Kurrentschrift gehalten, mit folgenden Worten: „Unter Schieß- und Sprengmit­teln werden in diesem Gesetz alle Erzeugnisse verstanden, die bei willkürlich auslös­baren chemischen Zustandsveränderungen derart Energie frei werden lassen, daß Geschosse einer Feuerwaffe angetrieben oder feste Körper gesprengt werden können.“

Diese doch antiquierte Formulierung ist aber nicht der Grund dafür, dass wir dieses Gesetz ändern, sondern es hat das Parlament beschlossen, und zwar 1999 im soge­nannten Bundes-Rechtsbereinigungsgesetz, dass dieses Gesetz zu ändern ist. Darin wurde festgelegt, dass alle Gesetze, die vor 1946 kundgemacht wurden, mit Ende des Jahres 2009 außer Kraft treten. Das heißt, wir sind hier zum Handeln aufgefordert.

Was regelt das Sprengmittelgesetz 2010? – Es regelt ganz klar, wie ich schon erwähnt habe, den Umgang, den Handel sowie die Herstellung und Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln. Um Schieß- und Sprengmittel herstellen zu dürfen, muss zunächst eine allgemeine Bewilligung, die allgemeine Herstellerbefugnis, erteilt werden. Für die Erzeugung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist darüber hinaus auch eine Erzeugungsgenehmigung notwendig. Um mit Schieß- und Sprengmitteln handeln zu dürfen, muss eine Handelsbefugnis erteilt werden. Besitz und Erwerb werden in diesem Fall durch die Ausstellung eines Schieß- und Sprengmittelscheines bewilligt. Dafür notwendige Voraussetzungen sind – das wurde von Frau Kollegin Kerschbaum bereits angesprochen – die Verlässlichkeit beziehungsweise die Ausbildung zum Spreng­befugten.

Werden Schieß- und Sprengmittel gelagert, müssen durchgängige Aufzeichnungen, sogenannte Verzeichnisse, über den Bestand geführt werden. Für diese Aufzeich­nungen ist eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren vorgesehen.

Für besonders schwere Verstöße gegen dieses Bundesgesetz, wie die Herstellung und den Handel, den Besitz und das Überlassen ohne die dafür jeweils vorgesehene Bewilligung, sind gerichtliche Strafen vorgesehen.

Gleichzeitig, meine Damen und Herren, setzen wir mit diesem heutigen Beschluss eine EU-Richtlinie um, in der es um explosive Stoffe im Hinblick auf deren Kennzeichnung und die Rückverfolgung geht.

Wer ist vom Gesetz konkret betroffen? – Vom Gesetz in der Praxis konkret betroffen sind natürlich sehr massiv Personen in der Wirtschaft, die zum Beispiel bei Spren­gungen in Steinbrüchen, im Straßen-, im Tunnelbau Sprengmittel einsetzen. Betroffen sind im ländlichen Raum aber auch jene, die durch gezielte Sprengungen von Lawinen Menschen und Objekte vor Naturkatastrophen schützen. In vielen Schigebieten wäre, wie wir wissen, ein Betrieb ohne Sprengmitteleinsatz wohl kaum möglich.

Was wurde kritisiert? – Es ist zutreffend, dass Vereinigungen und Personen wie Jäger, Sportschützen und Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe bis zu 10 Kilogramm auch weiterhin ohne Schießmittelschein beziehen können. Es geht uns aber darum, im Kultur- und Sportbereich Sportschützen und Jägern grundsätzlich kein


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