BundesratStenographisches Protokoll779. Sitzung / Seite 60

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Im Jahre 2007 wurde durch unsere Fraktion eine parlamentarische Anfrage gestellt, und dabei haben wir festgestellt, dass zum Beispiel 95 Tonnen Stäube, Aschen und Krätzen aus Schmelzprozessen, 144 Tonnen ölverunreinigte Böden, 28,7 Tonnen Arz­neimittelabfälle, 1 228 Tonnen Lösemittel, halogeniert, und 13,85 Tonnen medizinische Abfälle importiert worden sind. – Ich verstehe natürlich, dass man keine Panikmache betreiben und nicht öffentlich bekannt geben will, in welchem Betrieb in Österreich wel­che Abfälle verarbeitet werden. Ich bin aber sehr wohl der Meinung, dass der örtliche Bürgermeister, der örtliche Gemeinderat und ganz besonders die örtliche Feuerwehr schon wissen müssen, welche gefährlichen Stoffe in einer Gemeinde verarbeitet wer­den.

Es ist auch sehr kritisch die Frage zu betrachten: Woher kommen diese Stoffe? Und: Ist das überhaupt bekannt? – Das Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister, in welchem über 91 Schadstoffe aufgelistet sind, ist zu begrüßen, aber in diesen Regis­tern stehen die Daten viel zu spät. Laut dem Protokoll werden Unternehmen, die be­stimmte emissionserzeugende Aktivitäten durchführen, verpflichtet sein, zu insgesamt 91 Schadstoffen jährlich Emissionsdaten zu übermitteln. Dazu zählen Treibhausgase ebenso wie Schwermetalle, Pestizide und krebserregende Substanzen, wie zum Bei­spiel Dioxin. Die zuständigen Behörden sollen diese Daten dann der Öffentlichkeit im Internet auf benutzerfreundliche Art und Weise zur Verfügung stellen.

Nicht die Information darüber, welche Schadstoffe nach Österreich importiert werden, ist relevant, relevant muss sein, keine Schadstoffe nach Österreich zu verbringen und hier zu verarbeiten.

Die Berichtspflicht umfasst sämtliche – sowohl beabsichtigte als auch versehentliche – Schadstofffreisetzungen in Kilogramm pro Jahr in Luft, Wasser und Boden sowie Ver­bringungen von Abwasser in Kilogramm pro Jahr zur Abwasserbehandlung und Abfall in Tonnen zur Abfallbeseitigung oder -verwertung über die Grenzen einer Betriebsein­richtung hinaus. Allerdings ist eine Meldung nur dann erforderlich, wenn bestimmte, für jeden Schadstoff und jedes Umweltmedium – Luft, Wasser und Boden – spezifisch festgelegte jährliche Emissionsschwellenwerte überschritten werden.

Für den Schwellenwert relevant ist die Summe aller Freisetzungen eines bestimmten Schadstoffes aus einer oder mehreren Anlagen am Standort einer Betriebseinrichtung. In diesem Zusammenhang ist vom Betreiber auch anzugeben, ob die übermittelten Da­ten auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen beruhen, wobei im Falle von Messungen oder Berechnungen die verwendete Analyse- beziehungsweise die Ber­echnungsmethode zu bezeichnen ist.

Bei der Verbringung von Abfällen zur Verwertung oder Beseitigung nach außerhalb des Standortes beträgt die für die Meldung relevante Mindestmenge, der Schwellenwert, 2 Tonnen pro Jahr für gefährliche Abfälle beziehungsweise 2 000 Tonnen für nicht ge­fährliche Abfälle.

Die Berichterstattungspflicht umfasst neben der Bekanntgabe der Abfallmengen in Ton­nen pro Jahr die Angabe des verwendeten Verfahrens zur Bestimmung der Abfallmen­ge sowie den Hinweis, ob die Abfälle in weiterer Folge einer Verwertung unterzogen oder beseitigt werden. Bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle ist zusätzlich der Bestimmungsort sowie Name und Anschrift des verwertenden bezie­hungsweise beseitigenden Unternehmens anzuführen.

Wir stimmen diesem Umweltinformationsgesetz nicht zu, da uns die Berichterstattung zu wenig weit geht.

Zum UVP-Bericht darf ich kurz das UVP-Verfahren am Flughafen anführen. Voraus­schicken möchte ich, dass vor dem UVP-Verfahren ein umfangreiches Mediationsver-


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