BundesratStenographisches Protokoll780. Sitzung / Seite 70

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eigene Stadtpolizisten und -polizistinnen oder eigene Sicherheitsdienste leisten, son­dern dann würde die Polizei in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, um diese Sicherheit zu gewährleisten. (Beifall der Bundesräte Dönmez und Schennach.)

11.56


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gelangt nun Herr Staatssekretär Dr. Os­termayer. – Bitte.

 


11.57.06

Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich fasse mich kurz. Ich möchte mich zu­erst einmal für die an sich sehr konstruktive Diskussion bedanken und werde dann gleich auch versuchen, ein paar Missverständnisse auszuräumen.

Ich möchte diese Gelegenheit aber auch dazu nutzen, mich bei den Kolleginnen und Kollegen im Bundeskanzleramt, die das Gesetz vorbereitet haben, zu bedanken. Wir sind zwei Mal in Begutachtung gegangen, es ist sehr intensiv diskutiert worden, es sind die Einwände, die es gegeben hat, weitgehend berücksichtigt worden, und insgesamt ist es natürlich um die Frage einer Balance zwischen den Interessen hinsichtlich der Geheimhaltung von Daten einerseits und natürlich auch den Interessen hinsichtlich einer gewissen Überwachung andererseits gegangen.

Zur Klarstellung: Es geht beim Datenschutzgesetz nicht um die Aufgaben der öffentli­chen Hand im Hinblick auf die Wahrung der Sicherheit – das ist ja im Sicherheitspoli­zeigesetz geregelt –, sondern es geht in der ganz konkreten Novelle, die ja die größte Novelle seit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes ist, darum, dass man das Thema Videoüberwachung in den Griff bekommt.

Es hat da sehr intensive technische Entwicklungen gegeben, die Videoüberwachungs­geräte sind immer günstiger geworden. Das hat natürlich auch dazu geführt, dass es mehr werden, und dadurch bedurfte es einer Regelung.

Wir haben bei diesen gesetzlichen Regelungen versucht, dem Interessengegensatz zwischen Geheimhaltung von Daten auf der einen Seite und gewissen Überwachungs­bedürfnissen auf der anderen Seite bestmöglich Rechnung zu tragen, und haben be­stimmte Vorkehrungen getroffen, um den Datenschutz zu gewährleisten.

Ein paar Klarstellungen in Richtung von Herrn Bundesrat Schennach, weil es ganz ein­fach notwendig ist: Wir haben uns weitgehend an der Rechtsprechung der Daten­schutzkommission orientiert, die bisher auch schon immer wieder mit diesen Themen und speziell mit dem Thema Videoüberwachung konfrontiert war. Insgesamt wurden in der Rechtsprechung ganz gute Regelungen entwickelt, wie ich glaube:

Erstens: Überwachung ist nur zulässig, wenn ein Objekt bedroht ist oder wenn es ins­gesamt um Schutz vor Gefahren geht.

Die sogenannten Standardanwendungen, bei denen ein Objekt bedroht ist, sind eben die Überwachung von Einrichtungen, die typischerweise – ich sage es jetzt direkt – überfallen werden – also Banken, Juweliere und solche Geschäfte.

Der Bereich Schutz vor Gefahren hat natürlich mit dem schon erwähnten Thema U-Bahn, Eisenbahn, öffentliche Verkehrswege, Bereiche, wo sich viele Menschen aufhal­ten und viele Menschen gefährdet werden können, zu tun.

Das Zweite ist, dass wir bei einem Thema, das immer wieder aufgetaucht ist, nämlich im Hinblick auf Arbeitnehmer, klar festgelegt haben, dass eine Überwachung von Ar­beitnehmern – oder Videoüberwachungsanlagen zur Überwachung von Arbeitneh­mern – nicht zulässig ist. Wir sind da auch an das Thema eines Datenschutzbeauftrag­ten – und so weiter – gestoßen, haben aber in der Diskussion im Vorfeld gemeint, dass


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