das etwas ist, das jetzt zwischen den Sozialpartnern ausgearbeitet werden soll und das auch eher zum Arbeitsrecht und nicht so sehr zum Datenschutzrecht gehört.
Wir haben gesagt, dass bei einer Videoüberwachung eine Vorabkontrolle durch die Datenschutzkommission gemacht werden muss, dass Videoüberwachung zu kennzeichnen ist, und wir legen fest, dass die Videoüberwachung oder die Ergebnisse der Videoüberwachung binnen 72 Stunden zu löschen sind. Wir haben auf Wunsch, in der Diskussion im Vorfeld, mit hineingenommen, dass die Frist für die Unternehmen verlängert wird, wenn die 72 Stunden an Sonn- und Feiertagen enden würden.
Wir haben aber auch Maßnahmen gesetzt, die der Verwaltungsvereinfachung dienen, also im Sinne „Sparen beim Staat“. Dies soll geschehen, indem das Anmeldeverfahren erleichtert und die Möglichkeit zu einer Online-Plausibilitätsprüfung geschaffen wird. Damit ist aber gleichzeitig eine Verstärkung verbunden, nämlich die Verstärkung der Kontrolle durch die Datenschutzkommission.
Zwei Punkte konnten wir leider nicht umsetzen, weil es Zweidrittelmaterien sind. Das eine ist die Frage der Kompetenzbereinigung zwischen Bund und Ländern und das andere eine Neuformulierung beziehungsweise Modernisierung der Definition des Grundrechts auf Datenschutz insgesamt.
Es ist also genau das Gegenteil von dem, was Herr Bundesrat Schennach gesagt hat. Es ist kein Freibrief der Videoüberwachung und auch kein Freibrief für die öffentliche Hand – aber auch kein Freibrief für Private, ganz im Gegenteil. Es legt ganz klar fest, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Überwachung zulässig ist und dass diese gekennzeichnet werden muss – darüber hinaus werden all die anderen Dinge, die ich schon genannt habe, geregelt.
Es ist auch nicht so, dass die Privaten den öffentlichen Raum filmen dürfen, wenn es keinen Grund dafür gibt, sondern sie dürfen dies eben nur dann, wenn es ein entsprechendes Gefährdungspotential gibt. Das heißt, man darf nicht einfach am Haus eine Videokamera anbringen, die den Gehsteig filmt, wenn nicht unten in diesem Haus ein Juweliergeschäft oder eine Bankfiliale ist – und wenn, dann auch nur in Richtung des Eingangs.
Was man natürlich auch sagen muss, ist, dass es nicht möglich oder zulässig ist, im höchstpersönlichen Bereich Aufnahmen zu machen – also dort, wo die höchstpersönlichen Interessen beeinträchtigt werden, beispielsweise auf WC-Anlagen, damit man sich da auch etwas vorstellen kann.
Zu den beiden Anmerkungen zur Stadt Wien, zu den Gemeindebauten: Ich kenne jetzt das konkrete Beispiel nicht, das Sie genannt haben, ich weiß nur, dass ein Pilotprojekt bei der Gemeinde Wien gestartet worden ist, weil es immer wieder Vandalismusprobleme oder Ähnliches gegeben hat. Diese Pilotprojekte – es sind ja mehrere Bauten, die da inkludiert waren – wurden bei der Datenschutzkommission angezeigt und von ihr genehmigt.
Es wurde danach auch eine Umfrage gemacht, wie das von den Mietern empfunden wird, wie die Wirkung war. Ich kann jetzt nicht die genauen Zahlen sagen, ich weiß nur – und das ist ja auch medial berichtet worden –, dass es da eine extrem hohe Zustimmung der Bewohner dieser Gemeindebauten gegeben hat. Es sind auch der Vandalismus und all diese Dinge zurückgegangen.
Zu Herrn Bundesrat Kühnel, mich an meine Vergangenheit in Wien erinnernd, noch ein Wort: Ich war, als ich in Wien tätig war, im Bereich des Wohnbaus und der Stadterneuerung aktiv – nicht im Bereich der U-Bahnen und auch nicht im Bereich der Parks. Aber ich finde es gut, wenn auch Sie der Meinung sind, dass die Dinge, die jetzt gemacht werden, in die richtige Richtung gehen.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite