BundesratStenographisches Protokoll780. Sitzung / Seite 76

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arbeitung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zuständig, und das ist eben das Ver­gabegesetz.

Zu den Richtlinien für die ökologische Beschaffung: Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, aber wenn ich es richtig in Erinnerung habe, gibt es – in Wien schon relativ lange, weil Wien vorher angesprochen worden ist –, glaube ich, auch auf Bundesebene vom Um­weltministerium entsprechende Richtlinien, und an sich wäre so etwas vielleicht auch Aufgabe des Gemeindebundes, des Städtebundes, aber es ist nicht Aufgabe des Ge­setzgebers, sondern wir müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen vorgeben.

Eine dritte Anmerkung zur Frage der Anonymität in Architekturverfahren: Ich kann jetzt nicht auswendig sagen, wie viele Architekturwettbewerbe ich in meinem Leben schon ausgeschrieben habe; es waren viele. Wir haben in Wien 1995 ein eigenes Ver­fahren entwickelt, wo es darum ging, dass nicht nur die Architektur Entscheidungs­grundlage für den Zuschlag von Bauten – ganz konkret im Wohnbau – und für die Ver­gabe von Liegenschaften und Förderungsmitteln ist, sondern dass es die Architektur, die Ökologie und die Ökonomie ist.

Es ging darum, dass Bauträger gemeinsam mit Architekten und Architektinnen Projekte entwickeln und dass eine interdisziplinär zusammengesetzte Jury darüber entscheidet, welches das beste Projekt in Hinblick auf architektonische Anforderungen, auf die Leistbarkeit für die Nutzer und auf die ökologischen Anforderungen ist.

So ein Verfahren wäre nicht durchführbar gewesen, wenn es ein anonymes Verfahren gewesen wäre. Das ging nur in nonymer Form. Und ich sage noch etwas dazu: Ich bin auch in Jurys gesessen, wo es um anonyme Verfahren ging. Ich kann Ihnen nur sagen, in der Regel erkennt man auch – wenn man entsprechende Erfahrung hat – an der Handschrift, an der Form, an der Grafik der Konzepte, die dann aushängen und zur Beurteilung und Bewertung vorgelegt werden, welche Architekten und Architektinnen dahinter stehen.

Was ich damit sagen will, ist, es kommt nicht auf die Frage der Nonymität oder Anony­mität an. Das haben auch verschiedene Architektenkammervertreter und die Vertreter von anderen Architektinnen- und Architektenorganisationen erkannt. In Wahrheit kommt es darauf an, wie eine Jury zusammengesetzt ist und welche Intention ein Auf­traggeber hat: Will er, dass zum Beispiel neuere, jüngere Architektur zum Zug kommt, innovativere Architektur zum Zug kommt, oder will er das nicht? Über die Form des Verfahrens ist es kaum steuerbar. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ und bei Bun­desräten der ÖVP.)

12.21


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Weitere Wortmeldungen hiezu liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall. Die Debatte ist geschlos­sen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Von der Berichterstat­tung wird ebenfalls kein Schlusswort gewünscht.

Wir gelangen zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrats keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

12.22.015. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2009 betreffend ein Bundesge­setz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird (471 d.B. und 538 d.B. so­wie 8227/BR d.B.)

 


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