Ein wesentlicher und wichtiger Teil dieser Anpassung, die wir heute beschließen, war eigentlich früher noch ein Randthema, ist aber heute fast täglich irgendwie in den Schlagzeilen: das Thema Doping, das missbräuchliche Verwenden von illegalen Substanzen.
Im Strafgesetzbuch wird hierzu der Betrugsparagraph weiter qualifiziert, damit der Betrug in diesem Bereich bei Vorliegen des Bereicherungsvorsatzes, des Täuschungsvorsatzes und des Vermögensschädigungsvorsatzes sozusagen diese Qualifizierung erreicht.
Wir verschärfen heute hier im Rahmen eines Tagesordnungspunktes, den wir später behandeln, auch das Dopinggesetz im Sportbereich. Im Strafgesetzbuch geht es aber nicht darum, den Sportler zu kriminalisieren, sondern ihn auch ausreichend zu schützen oder, wenn Sie so wollen, nachhaltiger davon abzuhalten, mit Dopingmitteln in Kontakt zu kommen. Deshalb wird in Zukunft zwischen Eigendoping und Doping in Betrugsabsicht unterschieden, weil es einfach nicht dasselbe ist, wenn ein Amateursportler in gedoptem Zustand erwischt wird oder ein Profisportler, der hohe Gewinnprämien, hohe Gagen kassiert und dies mit unerlaubten Mitteln und Methoden zum Zwecke der Leistungssteigerung macht.
Noch einmal, denn das ist etwas ganz besonders Wichtiges: Es geht nicht um die Kriminalisierung von Sportlern, sondern um das systematische Dopen und darum, vor allem auch das kriminelle Umfeld zu bekämpfen – siehe Blutdopingaffäre, worüber wir in den letzten Monaten einiges erfahren haben, wo österreichische Sportler involviert sind. Es ist dies vom Radsport-As Bernhard Kohl ausgegangen, aber die Dimension dieser ganzen Affäre ist ja noch nicht vollkommen aufgedeckt. Da wird noch einiges auf uns zukommen.
Wir wollen auf unsere Sportler weiter stolz sein dürfen, aber in einem sauberen Umfeld. Das ist ganz entscheidend. Meine Fraktion begrüßt daher die vorliegenden Änderungen, und ich bedanke mich bei der Frau Ministerin sehr für diese ausgezeichnete Vorlage. – Vielen Dank. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)
14.26
Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Bundesrätin Kemperle. – Bitte.
14.26
Bundesrätin Monika Kemperle (SPÖ, Wien): Werte Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Bundesministerin! Mit diesem Gesetz sind, glaube ich, wie auch schon mein Vorredner erwähnt hat, wieder einige Schritte gemacht worden, um sowohl in der Strafprozessordnung zum Opferschutz beizutragen, als auch im Strafvollzugsgesetz Anpassungen vorzunehmen.
Gleichzeitig wird auch das Strafgesetzbuch um einen Tatbestand erweitert, wie ja bereits mein Vorredner erwähnt hat, um das Thema Doping auch gesetzlich anzugehen beziehungsweise sicherzustellen, welche Richtlinien hier zu gelten haben. Ich glaube, dass es unbedingt notwendig war, im Bereich Strafgesetzbuch dem § 147 Abs. 1 den Abs. 1a anzufügen, um darauf hinzuweisen, dass Doping ein schwerer Betrug ist, wenn es gewerbsmäßig und zum Zwecke des Geschäftemachens ausgeübt wird.
Das heißt, dass es kein Kavaliersdelikt ist, wenn Geschäfte mit Menschen gemacht werden. Es ist nunmehr sichergestellt, dass es ab einer Geringfügigkeitsgrenze von 100 € bereits als schwerer Betrug gilt.
Ich hoffe, dass gerade diese Maßnahmen dem gewerbsmäßigen Betrug durch Doping doch einiges an Abschreckung entgegensetzen, und es ist auch wichtig, dass die Differenzierung gerade im Sportbereich und die Nichtkriminalisierung von Hobbysportlern dabei wesentliche Punkte sind.
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