BundesratStenographisches Protokoll780. Sitzung / Seite 131

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Anknüpfend an eine Kategorisierung werden Altersbeschränkungen festgelegt sowie sonstige Voraussetzungen für Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen geregelt.

All das hat aber nicht zu hitzigen Diskussionen im Nationalrat geführt und auch nicht zu einer breiten medialen Berichterstattung, sondern ausschlaggebend dafür war jener Punkt, der eigentlich den Kern dieses Gesetzes darstellt, nämlich das Verbot von sämt­lichen pyrotechnischen Gegenständen in und um Stadien oder Sportstätten.

Ich bin unserer Frau Bundesminister für ihre klare und konsequente Haltung sehr, sehr dankbar, denn wer erlebt hat, was dort passieren kann, der weiß, dass es sich da oft um sehr, sehr gefährliche Momente für Unbeteiligte handelt.

Österreich ist bekannt für die reibungslose Abwicklung von Sport-, insbesondere von Sportgroßveranstaltungen: Hunderte Fußballspiele der Klubs, Heimspiele der Natio­nalmannschaft, die Fußball-Europameisterschaft, 80 000 Zuschauer auf der Streif, 70 000 Besucher am Kulm und 40 000 in Schladming – alles Sportveranstaltungen, die allen Beteiligten Freude bereiten sollen und auch, und das darf man nie vergessen, zu einem wesentlichen Wirtschaftsfaktor in den betreffenden Regionen geworden sind.

Es gibt aber auch die andere Seite, die wir aus den Schlagzeilen kennen. So kennen wir zum Beispiel den Fall von Tormann Georg Koch. Aufgrund einer Verletzung durch einen Knallkörper war er gezwungen, seine Karriere zu beenden. Einen zweiten Fall kennen wir von einem Schiedsrichter-Assistenten, der bei einem Ligaspiel des LASK in Wels von einem Feuerwerkskörper getroffen wurde und dabei Verbrennungen erlitten hat. Ein weiterer Fall betrifft ein junges Mädchen aus Kärnten, das aufgrund einer Feu­erwerkskörperverletzung am Auge notoperiert werden musste. Ungefähr 300 solcher Fälle sind in ganz Österreich bekannt.

Sportveranstaltungen begeistern die Massen, das wissen wir; das haben wir erlebt und da haben wir wohl selber auch mitgemacht. Für manche war es aber bisher anschei­nend Usus, diese Emotionen mit Knallkörpern zu begleiten. Doch ich persönlich – und diese Anmerkung sei mir gestattet, meine Damen und Herren – bin davon überzeugt, dass es diesen „Elementen“ – und ich möchte sie als solche bezeichnen – nicht um den Sport geht, sondern darum, Radau zu schlagen und Rabatz zu machen, sich sozu­sagen einmal in Szene setzen zu können.

Das hat nichts mit Sport zu tun. Einem echten sportbegeisterten Fan kommt es nicht auf die Lautstärke des Knallkörpers an, sondern er will ein gutes Fußballspiel sehen, er will eine gute sportliche Leistung sehen.

Zukünftig sind diesen Fans der Besitz und die Verwendung sämtlicher pyrotechnischer Gegenstände und Feuerwerkskörper in und um Stadien verboten. Betroffen sind nicht nur pyrotechnische Gegenstände mit Knalleffekt, wie es so schön heißt, sondern alle Erzeugnisse, die chemische Stoffe beinhalten und Licht-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkung hervorrufen, somit auch das sogenannte bengalische Feuer.

Bengalische Feuer werden oft dazu verwendet, Stimmung zu erzeugen, indem man einen farbigen Nebel erzeugt, sie sind aber nicht so ungefährlich, wie manche meinen. Wer das erlebt hat, der weiß, dass beim Abbrennen Temperaturen von über 2 000 Grad entstehen können, dass bengalische Feuer nicht mit herkömmlichen Löschmitteln wie Wasser, Feuerlöscher oder Löschdecken gelöscht werden können, sondern dass dafür Sand notwendig ist.

Ich habe das selbst erlebt bei uns, bei einem Spiel am Fußballplatz: Es sind dort riesi­ge Flecken im Rasen ausgebrannt – was noch das geringste Übel war. Wir wissen aber aus anderen Stadien, dass dadurch Plastiksitze zu schmelzen beginnen, und, und, und. Stellen Sie sich jetzt vor, was passiert, wenn durch solch ein bengalisches Feuer ein Gegenstand auf einen Körperteil oder auf irgendein Bekleidungsstück trifft!

 


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