BundesratStenographisches Protokoll782. Sitzung / Seite 54

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gesetz, mit dem das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz und das Straf­voll­zugsgesetz geändert werden – Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010.

Der Bericht liegt in schriftlicher Form vor, daher komme ich gleich zur Antragstellung.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 9. März 2010 mit Stimmen­einhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Dr. Kühnel. – Bitte.

 


12.04.53

Bundesrat Dr. Franz Eduard Kühnel (ÖVP, Wien): Frau Präsidentin! Frau Bundes­ministerin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Eines stelle ich fest: Wir haben heute eine Schulklasse hier, die besonders lange verweilt und sich einmal die verschiedensten Tagesordnungspunkte anhört, was eben der Bundesrat in einer aktuellen Plenarsitzung so zu tun hat. (Allgemeiner Beifall.)

Beim jetzigen Tagesordnungspunkt geht es um die Novellierung von drei Gesetzen, nämlich dem Unterbringungsgesetz, dem Heimaufenthaltsgesetz und dem Strafvoll­zugs­gesetz. Wir haben bereits seit dem 18. Jahrhundert Vorschriften über freiheitsent­ziehende Maßnahmen an psychisch kranken Menschen – da sieht man, dass sich Österreich mit diesem Problem schon sehr, sehr lange beschäftigt.

Das Unterbringungsgesetz stammt aus dem Jahre 1990. Man kann also sagen, dass es aus heutiger Sicht schon sehr lange Bestand hat, aber aufgrund der verschiedenen Entwicklungen auf jeden Fall gewisse Adaptionsmaßnahmen braucht.

Es hat daher 15 Jahre nach diesem Gesetz eine Art Enquete gegeben, in der man sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sich dieses Gesetz in der Praxis bewährt hat und ob es Änderungsbedarf gibt. Man ist zu dem Schluss gekommen, dass sich die Anwendungspraxis als vernünftig herausgestellt hat, aber eben gewisse kleinere An­passungen notwendig sind, denn das Rechtsleben geht aufgrund des Artikels 18 unse­rer Bundesverfassung weiter und weiter: Wir produzieren immer neue Bestimmungen, und es muss dann irgendwann einmal versucht werden, diese zu harmonisieren.

Im Justizministerium hat es daraufhin zwei Arbeitsgruppen gegeben, die entsprechend gearbeitet haben. Sie haben hervorragende Arbeit geleistet, und das Ergebnis davon ist eben die heutige Novelle. Daher einerseits der Dank an das Bundesministerium für Justiz, andererseits aber auch an die beiden Arbeitsgruppen, die da Wesentliches geleistet haben!

Nun zum Unterbringungsgesetz: Hier hat es verschiedene Vorgaben gegeben, einer­seits das Bundesverfassungsgesetz bezüglich der persönlichen Freiheit, dann – was mich als Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sehr freut –, dass auch die Europäische Menschenrechtskonvention entsprechend zu berücksich­tigen ist und dass diese auch berücksichtigt wurde, und natürlich eine UNO-Konvention über die Rechte von behinderten Menschen, und dass man auch versucht hat, das Verhältnismäßigkeitsprinzip einzuarbeiten und zu verankern.

Ziel der Novelle ist es vor allem, dass psychisch kranke Patienten nicht zu früh entlassen werden. – Auch weitere wesentlichen Bestimmungen sind im Unterbrin­gungsgesetz verankert.

Darin geht es einerseits darum, dass man die Änderungen betreffend die Unterbrin­gung von psychisch Kranken – nämlich nicht nur in Sonderanstalten, sondern auch in psychiatrischen Abteilungen diverser Krankenhäuser – berücksichtigt.

 


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