BundesratStenographisches Protokoll782. Sitzung / Seite 56

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sowohl mit Patienten als auch mit Angestellten – Pflegern, Ärzten – Gespräche aufzunehmen. Wir wissen auch vonseiten der Arbeiterkammer, dass es da immer wieder zu Problemen unter anderem bezüglich des Konsumentenschutzes kommt, weil Verträge nicht eingehalten und einseitig abgeändert werden. Auf diesen Umstand muss man besonderes Augenmerk legen!

Es wurde vorhin gesagt, dass, wenn dies notwendig ist, ein zweites Gutachten ge­macht werden soll oder kann. – Ich glaube, in der Novellierung steht nicht: wenn es notwendig ist, sondern es steht: wenn der Patient es verlangt! Es ist also eine Verpflichtung und nicht so, dass irgendjemand bestimmt, ob es notwendig ist oder nicht. – Ich finde, dass das ein wirklich großer Schritt ist!

Es war zwar im vorigen Gesetz enthalten, dass zwei Gutachten verpflichtend sind, aber aufgrund des Personalmangels erstellt man jetzt nur mehr ein Gutachten, hat aber die Rechte der Menschen so gewahrt, dass auf Verlangen ein zweites Gutachten ange­fertigt werden muss.

Es wurde auch schon angesprochen, dass sich Patienten immer wieder nach kurzer Zeit in derselben Institution wiederfinden. – Ich glaube, es wurde auch aufgrund der langen Beratungszeit wirklich gut gelöst und auch erkannt, dass man die Behand­lungszeiträume verlängern muss, um diesen Effekt des raschen Zurückkehrens aufzu­halten und hintanzustellen.

Gesetze können aber nur so gut sein, wie sie auch mit Leben erfüllt und angewandt werden. Unter anderem gehört zum Vollzug eines Gesetzes auch die personelle Aus­stattung. Es gab schon einige Fälle, bei denen es zu Verletzungen des Personals kam, bei denen es auch zu Verletzungen von Menschen mit Erkrankungen kam. Das ist nicht zuletzt auch auf den Personalmangel zurückzuführen.

Die zuständigen Ministerien sind aber dazu verpflichtet und aufgefordert, das notwen­dige Personal zur Verfügung zu stellen und auch dafür zu sorgen, dass die Planposten zur Verfügung stehen und richtig besetzt werden. Nur zu sparen führt eigentlich dazu, dass alle Anstrengungen des Gesetzgebers nichts fruchten. Wer sollte das über­nehmen, wenn wir hier zwar ein Gesetz erlassen, es aber niemanden gibt, der dieses Gesetz auch vollziehen kann?

Es ist eine gute Novelle, die aber nur durch Kontrolle und auch den ordentlichen Voll­zug zu einem Erfolg werden kann. (Beifall bei SPÖ und Grünen sowie bei Bundesräten der ÖVP.)

12.16


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Bun­des­rat Ertl. – Bitte.

 


12.16.56

Bundesrat Johann Ertl (FPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Minister! Das Unterbringungsgesetz regelt den zwangsweisen Aufenthalt psychisch Kranker in psychiatrischen Anstalten beziehungsweise in psychiatrischen Abteilungen. „Untergebracht“ ist, wer in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer psychiatrischen Abteilung in einem geschlossenen Raum angehalten oder sonst welchen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit unterworfen ist.

Für den Begriff Unterbringung nicht entscheidend ist die räumliche Frage der Bewe­gungsbeschränkung. Die Beschränkung auf ein gesamtes Areal ist ebenso eine Unterbringung wie die Anwendung mechanischer Beschränkungen innerhalb eines Raumes, zum Beispiel durch ein Netzbett oder die Anwendung einer Schutzjacke.

 


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