heimnisse mehr wären. Der Bericht in dieser Form ist aber leider kontraproduktiv, weil er eigentlich nur heiße Luft ist, und deshalb lehnen wir ihn ab. (Beifall bei den Grünen.)
11.03
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Zangerl. – Bitte, Herr Kollege.
11.03
Bundesrat Stefan Zangerl (ohne Fraktionszugehörigkeit, Tirol): Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Geschätzte Damen und Herren des Bundesrates! Liebe Gäste im Hohen Haus! Das Bundesgesetz über Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr, mit dem neue Fahrgastrechte für Jahreskartenbesitzer im Vorort- und Regionalverkehr verankert sind, ist grundsätzlich zu begrüßen. Deshalb werde ich diesem Bundesgesetz auch zustimmen, wiewohl ich mir auch wünschen würde, dass meine heutigen Anmerkungen in künftige Nachjustierungen Eingang fänden.
Der Entwurf enthält einige Regelungen, die sich in Bezug auf die Jahreskartenbesitzer in den westlichen Teilen Österreichs, insbesondere bei uns in Tirol, negativ auswirken, da sich das Gesetz hauptsächlich an den Gegebenheiten der Jahreskarten in Ostösterreich orientiert. Dies sind im Einzelnen folgende Punkte:
Gemäß § 2 Abs. 1 haben nur jene Jahreskartenbesitzer Anspruch auf Entschädigung, deren Jahreskarte namentlich auf ihre Person ausgestellt ist. Im Westen Österreichs werden jedoch auch übertragbare Jahreskarten ausgegeben. Sie sind, gleich wie personalisierte Jahreskarten, auf eine klar definierte Strecke sowie auf die Dauer von 12 Monaten begrenzt und sind auch gleich teuer. Sie sind auf andere Fahrgäste übertragbar – das ist ein wesentlicher Punkt! –, und im Fall eines Verlustes besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Es gibt also nach meinem Dafürhalten keinen sachlich gerechtfertigten Grund, die Besitzer dieser übertragbaren Jahreskarten von Entschädigungen auszuschließen, da es sich um gleichwertige Bahnkunden handelt, die ebenfalls regelmäßig die Bahn benutzen und somit auch Anspruch auf Entschädigung haben sollten.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 haben die Eisenbahnverkehrsunternehmen für angemessene Modalitäten zur Inanspruchnahme der Entschädigung zu sorgen. – Dass dieser Absatz zum Entwurf aus dem Begutachtungsverfahren beigefügt wurde, ist ausdrücklich zu begrüßen, zumal in einigen Bundesländern, wie auch in Tirol, der Verkauf der Jahreskarten ja nicht über die Eisenbahnunternehmen abgewickelt wird. Die Modalitäten für den Anspruch auf Entschädigung sind nach meinem Dafürhalten über alle Stellen abzuwickeln, von denen Jahreskarten ausgegeben werden.
Zu überdenken wäre auch die Bestimmung in § 2 Abs. 1 Z 4. Die dort und in den Erläuterungen festgehaltenen Entschädigungen in pauschalierten Beträgen könnten sehr leicht vereinfacht werden und lediglich auf die ebenfalls vorgesehene Mindesthöhe von 10 Prozent des monatlichen Fahrpreises beschränkt sein.
Die vorgesehenen pauschalierten Beträge fassen das Tarifsystem nach meiner Meinung einfach zu stark zusammen. In den einzelnen Bundesländern werden teilweise Jahreskarten preislich nach Zonen gestaffelt. In Tirol, geschätzte Damen und Herren, sind es 50 Zonen. Das muss man sich einmal vorstellen: Es sind 50 Zonen aufgrund der geographischen Gegebenheiten in Tirol! Diese Zonen sind aber nicht deckungsgleich mit der tatsächlichen Fahrtstrecke in Kilometer. So kann der Preis zum Beispiel einer Fahrtstrecke bis 20 Kilometer zwischen 294 und 600 €, je nach Anzahl der Zonen, divergieren, und das ist schon eine beachtliche Differenz. Hier eine gerechte Höhe der Entschädigung zu definieren, ist kaum möglich. Eine ausschließliche Entschädigungshöhe im Preis der Jahreskarte würde die Entschädigung gerechter, transparenter und vor allem auch einfacher gestalten.
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