BundesratStenographisches Protokoll785. Sitzung / Seite 34

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V o r t r a g

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M i n i s t e r r a t

Betrifft: Änderung des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen; Verhandlungen

Der Vertrag von Lissabon ist am 1. Dezember 2009, rund fünf Monate nach den Wahlen zum Europäischen Parlament, in Kraft getreten. Der Vertrag konnte daher bei den Europawahlen 2009 und bei der nachfolgenden Konstituierung des Europäischen Parlaments keine Anwendung finden.

Auf Grundlage des Vertrages von Lissabon können mehr Mandatare im Europäischen Parlament vertreten sein als gemäß der bisherigen Rechtslage. Art. 14 EUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon gestattet eine Höchstzahl von 751 Abgeordneten, jeder Mitgliedstaat ist mit mindestens sechs Abgeordneten vertreten, kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze. Deutschland ist derzeit im Europäischen Parlament mit 99 Abgeordneten vertreten. Da die gegenüber dem Vertrag von Lissabon überzähligen drei deutschen Mandatare aus rechtlichen und aus demo­kratiepolitischen Gründen nicht abberufen werden sollen, diese also jedenfalls bis zum Ende der laufenden Rechtssetzungsperiode im Jahre 2014 dem Europäischen Parlament angehören werden, hat der Europäische Rat eine Erhöhung der primär­rechtlich verankerten Sitzanzahl von 751 auf 754 vorgesehen.

Der Europäische Rat hat vor diesem Hintergrund am 11./12. Dezember 2008 eine Erklärung verabschiedet, derzufolge so früh wie möglich Übergangsmaßnahmen getroffen werden, um die Gesamtzahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Legislaturperiode 2009-2014 von 736 auf 754 anzuheben. Diese Änderung solle möglichst während des Jahres 2010 in Kraft treten. Anlässlich seiner Tagung am 18./19. Juni 2009 hat der Europäische Rat diesen Beschluss bekräftigt.

Seitens Spaniens wurde nunmehr ein Vorschlag für eine zeitlich befristete Über­gangsbestimmung bis zum Ende der laufenden Rechtssetzungsperiode im Juni 2014 vorgelegt, der nach Einholung von Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission (aber unter Verzicht auf die Einberufung eines Konvents gemäß Art. 48 Abs. 3 EUV, da der geringe Umfang und der bereits politisch akkordierte Inhalt des Verhandlungsgegenstandes eine derartige Einberufung nicht rechtfertigen würde), noch in diesem Jahr angenommen werden soll.

Gemäß dem Vorschlag soll Art. 2 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangs­bestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Euro­päischen Atomgemeinschaft beigefügt ist, dergestalt zeitlich befristet werden, dass bis zum Ende der laufend Funktionsperiode des Europäischen Parlamentes im Jahre 2014 das Europäische Parlament insg. 754 Sitze aufweist, wobei die zusätzlichen 18 Sitze, Spanien (vier Sitze), Frankreich, Österreich und Schweden (je zwei Sitze) und Bul­garien, Italien, Lettland, Malta, Niederlande, Polen, Slowenien und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (je ein Sitz), zugewiesen werden.

Die geplante Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union wird der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 B-VG bedürfen.

Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Aufnahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.

 


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