BundesratStenographisches Protokoll785. Sitzung / Seite 48

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Weiters soll besondere Aufmerksamkeit Geschäftsbeziehungen und Geschäften mit Personen gewidmet werden, die ihren Wohnsitz in einem Land haben, welches die sogenannten „40+9 FATF-Empfehlungen“ nicht oder nur ungenügend umgesetzt hat.

Zweitens: Durch die Kriminalisierung der Eigengeldwäscherei sollen auch tatbestands­mäßige Geldwäschereihandlungen des Täters der Vortat bei entsprechender subjektiver Tatseite wegen der zusätzlich aufgewendeten kriminellen Energie geson­dert strafbar sein.

Normzweck der Geldwäschereibestimmung ist die Unverwertbarkeit kriminell konta­minier­ten Vermögens. Diese Rechtsfolge soll auch den Vortäter treffen.

Drittens: Der Vortatenkatalog des § 165 Strafgesetzbuch soll um alle Vermögens­delikte, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, sowie um gewerbs­mäßig begangene Vergehen gegen den gewerblichen Rechtsschutz erweitert werden.

Viertens: Die in § 165 Strafgesetzbuch angedrohten Sanktionen wurden von der FATF als zu milde und daher als nicht wirksam, angemessen oder abschreckend angesehen.

Die Grundstrafdrohung soll nunmehr bis drei Jahre betragen. Die Begehung in Bezug auf einen 50 000 € übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereini­gung, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, soll mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu ahnden sein.

Und fünftens: Die Voraussetzungen für eine Auskunft über Bankkonten und Bank­geschäfte nach § 116 Strafprozessordnung sollen erleichtert werden.

Wir sind aus folgenden Gründen dagegen:

Nach dem Entwurf soll die sogenannte Eigengeldwäscherei strafbar werden. Insbeson­dere in Bezug auf die Tathandlungen des § 165 Abs. 1 Strafgesetzbuch erscheint diese Ausweitung bedenklich, denn bislang wurde zu Recht davon ausgegangen, dass Verwertungs- und Verheimlichungshandlungen, die keinen neuen Unwert durch eine eigenständige weitere Rechtsgutbeeinträchtigung herstellen, als straflose Nachtaten anzusehen sind.

Unverhältnismäßigkeit des Strafrahmens.

Delikte gegen Vorschriften des Immaterialgüterrechtes sind Privatanklagedelikte. Die Aufnahme dieser Delikte in den Vortatenkatalog würde dazu führen, dass die Grundstraftat nicht von Amts wegen zu verfolgen wäre, die Geldwäscherei hingegen schon.

Die Ausdehnung der Taten, die künftig Anlass für eine Kontoöffnung geben könnten, höhlt den Schutz des Bankgeheimnisses komplett aus, denn es verbleiben bloß Fahrlässigkeitsdelikte, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen, bei denen keine Kontoöffnung zulässig ist.

Entscheidend ist auch, dass der Entwurf in ein Spannungsverhältnis zum Verbot der Verpflichtung zur Selbstbelastung gerät und so gegen die Europäische Menschen­rechtskonvention verstößt.

Nun zu Tagesordnungspunkt 6: Wir sind aus folgenden Gründen dagegen:

Es ist zu kritisieren, dass es auch da keine entsprechenden Studien über die Bedeutung der jeweiligen Maßnahmen im Transparenzpaket gibt.

Das Gesetz ist unklar formuliert.

Es ist abzulehnen, dass Unternehmen zu Detektiven gemacht werden und Aufgaben von Behörden erfüllen müssen.

 


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