BundesratStenographisches Protokoll786. Sitzung / Seite 64

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zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit angedacht ist. Aber wir wissen ja alle, wie hier der Stand der Dinge ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Bericht auch kurz­fristige Maßnahmen aufgezeigt, die sich vor allem durch die Ausweitung der Zuständig­keiten der Unabhängigen Verwaltungssenate ergeben würden.

Ich werde jetzt einige Punkte zitieren, damit das auch im Protokoll vermerkt ist.

An erster Stelle wäre hier die Zuweisung der Prüfungskompetenz in weiten Bereichen des Fremdenpolizeirechtes, insbesondere im Bereich der aufenthaltsbeendenden Maß­nahmen, aber auch im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht an die Unabhängigen Ver­waltungssenate zu nennen.

Die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates sollten, was die Ablehnungs­möglichkeit für den Verwaltungsgerichtshof betrifft, den Entscheidungen der Unabhän­gigen Verwaltungssenate gleichgestellt werden. Gleiches gilt für die Vergabekontrollbe­hörden.

Dem Verwaltungsgerichtshof wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Behandlung von Beschwerden gegen Bescheide des Bundesvergabeamtes abzulehnen. Sieben Bundes­länder haben die Vergabekontrolle den Unabhängigen Verwaltungssenaten übertragen. Lediglich Beschwerden gegen Bescheide der Vergabekontrollbehörden der Bundeslän­der Wien und Salzburg unterliegen – in Anführungszeichen: „systemwidrig“ – nicht dem Ablehnungsrecht des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine weitere Maßnahme, eine legistisch einfache, doch wirksame Maßnahme wäre die Anhebung des seit 1991 nahezu unveränderten, derzeit 750 € betragenden Grenzwer­tes für die Ablehnung einer Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen auf mindestens 2 000 €.

Dies sind einige Punkte aus dem Bericht des Verwaltungsgerichtshofes.

Wenn man auch noch die Belastungssituation im Besonderen betrachtet, so übersteigt der Neuanfall an Beschwerden die Zahl der Erledigungen wieder. Das war vor einigen Jahren umgekehrt. – Wobei offensichtlich die Verengung des Zuganges zum Verwal­tungsgerichtshof in Asylsachen keine unmittelbare Lösung mit sich bringt. Hier gibt es allerdings Bedenken, dass die Beschwerdefälle aus dem Bereich Fremdenpolizei und Niederlassungsrecht stärker ansteigen werden, und das ist, wie wir im Ausschuss ge­hört haben, auch tatsächlich so gekommen.

Interessant, auch im internationalen Vergleich – das wurde heute in einer Anfrage bezie­hungsweise bei der Beantwortung durch den Bundeskanzler bereits erledigt –, ist, dass ein oberstes Verwaltungsgericht mit dieser Personalausstattung, die jener des Verwal­tungsgerichtshofes vergleichbar ist, nicht mehr als 3 000 Fälle in der erforderlichen Qua­lität erledigen kann. Und bei uns ist es gerade doppelt so viel.

Auch aus dem Bericht des Verfassungsgerichtshofes entnehme ich schon aus den ers­ten Seiten eine dramatische Entwicklung. Wurde der Verfassungsgerichtshof bisher mit etwa 2 500 bis 2 800 Fällen konfrontiert, wird durch die Entwicklung in der Asylgesetz­gebung und durch den Ausschluss des Verwaltungsgerichtshofes in Asylrechtssachen mit einer Ausweitung der Beschwerdefälle an den Verfassungsgerichtshof um zirka 3 500 bis 4 000 gerechnet. Und wie wir im Ausschuss gehört haben, ist das auch tat­sächlich so eingetreten. Es ist ein massiver Zugang im Bereich der Asylfälle zu verzeich­nen. Das ist weltweit eine einmalige Angelegenheit, die nicht nur das Gericht, sondern vor allem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor schier unlösbare Probleme stellt.

Auch da regt der Verfassungsgerichtshof an, im Rahmen dieses Verfassungsreformpa­ketes, das ja im Regierungsprogramm festgeschrieben ist, die zweistufige Verwaltungs­gerichtsbarkeit einzuführen.

 


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