BundesratStenographisches Protokoll789. Sitzung / Seite 50

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die Zulassung zur Beschäftigung im Widerspruch. Österreich hat sich mit der Ratifizie­rung dieses Abkommens verpflichtet, Kinder erst ab 13 Jahren zur vereinzelten Erbrin­gung leichter Arbeiten zuzulassen.

Mit diesem vorliegenden Gesetzentwurf wird nun diesem Anpassungsbedarf Rechnung getragen und das Mindestalter für die genannten Beschäftigungen in Österreich von 12 
auf 13 Jahre angehoben.

So detailverliebt und technokratisch diese Regelung auch wirken mag, ist es gerade für Österreich sehr wichtig und entscheidend, die ratifizierten ILO-Abkommen ganz genau einzuhalten und umzusetzen, denn diese ILO-Abkommen sind ein ganz zentraler Bei­trag für die Umsetzung von Schutzvorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh­mer weltweit. Sie sind notwendig, um gegen Dumpinglöhne zu kämpfen, aber auch, um gegen globale Ausbeutung von Menschen in der Arbeitswelt und vor allem auch gegen Kinderarbeit vorzugehen, die die betroffenen Kinder ihrer Zukunft beraubt.

Gerade ein wohlhabendes Land wie Österreich darf sich bei der Umsetzung derartiger Abkommen nicht zögerlich zeigen, darf sich nicht davor drücken, sondern muss als Vorreiter vorangehen, damit auch die ärmsten Länder dieser Welt diese Schutzvor­schriften beachten.

Die nunmehr vom Sozial- und Arbeitsminister vorgeschlagene Anpassung ist daher ge­rade auch aus diesen grundsätzlichen Erwägungen voll und ganz zu begrüßen.

Auch im Kontext der wachsenden Bedeutung grenzüberschreitender Arbeitsverträge erscheint mir die geplante Ausdehnung der Strafbestimmungen auch auf ausländische Dienstgeber wichtig zu sein, was den Schutz von jugendlichen Beschäftigten betrifft, denn gerade im Hinblick auf die wachsende Bedeutung der Niederlassungsfreiheit und anderer Grundfreiheiten ist es von besonderer Bedeutung, dass auch Arbeitgeber, die keinen Firmensitz in Österreich haben, für den Verstoß gegen Schutzbestimmungen für Jugendliche entsprechend verwaltungsstrafrechtlich belangt werden können.

Das ist eine wichtige Anpassung, und insofern stellt dieses Gesetz auch einen wichti­gen Mosaikstein in der Bekämpfung und Verhinderung von Ausbeutung bei grenzüber­schreitenden Arbeitsverhältnissen dar.

Des Weiteren sieht diese Novelle auch eine Änderung des Landarbeitsgesetzes vor, nämlich im Bereich der Mitbestimmung von jugendlichen Arbeitnehmern. Diesen wer­den mehr Rechte in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gewährt. Dies ist für die Demokratie und die Mitentscheidung in den land- und forstwirtschaftlichen Betrie­ben dringend notwendig. Daher wird auch das aktive Wahlalter für den Betriebsrat in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auf 16 Jahre, das passive Wahlalter auf 18 Jah­re gesenkt.

Diese Gesetzesnovelle stellt damit einen wichtigen Schritt zur Verstärkung der Vertre­tung von jugendlichen Beschäftigten in der Landwirtschaft dar, denn es besteht in Ös­terreich die Situation, dass in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Teil keine Jugendvertrauensräte gebildet werden können, weil die erforderliche Mindestzahl von fünf jugendlichen Arbeitnehmern gar nicht gegeben ist, da eben nur wenige junge Ar­beitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind.

Mit dieser Novelle wird daher sichergestellt, dass der Betriebsrat in diesen Betrieben die wichtigen Anliegen und Interessen der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeit­nehmer wahrnehmen kann.

Weiters wird im Zuge dieser Novelle auch das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz ge­ändert. Wir wissen, dass gerade die Arbeitszeiten von Ärzten und Ärztinnen in Spitä­lern immer wieder Gegenstand hitziger Debatten sind. Um den besonderen Situationen in Krankenanstalten entgegenzukommen beziehungsweise gerecht zu werden, hat der


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