Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001 erteilt hat. Die Aufnahme dieser Verhandlungen wird ehestmöglich erfolgen.
Zur näheren Information lege ich eine Kopie des Vortrages an den Ministerrat bei.
Mit meinen besten Grüßen
Beilage“
„BUNDESMINISTERIUM FÜR
EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE
ANGELEGENHEITEN
BMeiA-CZ.4.36.11/0009-IV.2b/2010
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der
Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der
gemeinsamen Staatsgrenze in den Grenzabschnitten X und
XI sowie über Änderungen des Vertrages zwischen der
Republik Österreich und der Tschechischen Republik über
die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der
Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001;
Verhandlungen
V o r t r a g
an den
M i n i s t e r r a t
Mit dem gegenständlichen Vertrag soll der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik in den Grenzabschnitten X und XI und der im Betreff genannte Staatsgrenzvertrag geändert werden. Ein Entwurf für einen solchen Grenzänderungsvertrag wurde bereits von der Ständigen Österreichisch-Tschechischen Grenzkommission erstellt.
Im Grenzabschnitt X wurde mit den Bauarbeiten zur Errichtung des rechtsufrigen Thayadammes im Jahr 1982 begonnen und diese im Jahre 1986 beendet. Der rechtsufrige Damm oberhalb des Grenzpunktes XI soll gegen Überuferungen des Flusses schützen. Betroffen sind ca. 60 ha landwirtschaftliche Flächen auf tschechischem Gebiet und 50 ha auf österreichischem Staatsgebiet. Der Hochwasserschutzdamm wurde im Wesentlichen auf tschechischem Staatsgebiet situiert. Um eine deutliche Erkennbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze sowie eine sinnvolle Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen zu ermöglichen, soll die Staatsgrenze auf die Dammkrone verlegt werden.
Im Bereich des Grenzabschnittes XI wurde eine Regulierung der Thaya vorgenommen. Die Bauarbeiten wurden in den Jahren 1979 bis 1987 durchgeführt. Die damalige Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission hat gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. o ihres Statutes (BGBI. Nr. 106/1970) beschlossen, dass bis zum Inkrafttreten eines Vertrages über die Verlegung der Staatsgrenze in das regulierte Gerinne die durch die Regulierung abgetrennten Gebietsteile des einen Staates vom anderen Staat unentgeltlich genützt werden dürfen. Die Staatsgrenze ist im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Vertrages vom 26. Oktober 2001 (BGBI. Nr. 344/1975 bzw. BGBl. III Nr. 112/2004) nicht diesen
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