BundesratStenographisches Protokoll793. Sitzung / Seite 46

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che sich alleiniges Eigentum an einem Ferienhaus oder an einer Ferienwohnung nicht leisten konnten oder wollten.

Zahlreiche österreichische Urlauber und Urlauberinnen hatten in den neunziger Jahren in Spanien, aber auch in Österreich, in Salzburg und in der Steiermark Nutzungsrechte an solchen Ferienwohnungen und -häusern erworben und Timesharing-Verträge abge­schlossen. Es zeigte sich bald, dass Anbieter häufig aggressive Werbepraktiken ange­wendet hatten und Interessenten oft zu unüberlegten und übereilten Vertragsabschlüs­sen überrumpelten. Die Verbraucher hatten Probleme mit mangelhaften Verbraucherin­formationen, mit fragwürdigen Vertriebsmethoden, aber sie hatten auch sehr oft Schwie­rigkeiten, aus diesen Teilzeitnutzungsverträgen auszusteigen. Sehr oft waren diese dann auch unkündbar und so weiter, sehr oft sind dann die Bauträger in Konkurs gegangen. All diese Schwierigkeiten zeigten sich dann im Laufe der Zeit für die Verbraucher.

Was dann noch dazugekommen ist, war, dass natürlich diese Timesharingverträge ei­nen transnationalen Charakter gehabt haben. Sehr oft mussten sich die Verbraucher mit fremden Rechtsordnungen herumschlagen, die ganz andere verbraucherrechtliche Schutzstandards kannten, und daher konnten sich die Verbraucher rechtlich nicht ent­sprechend wehren. Um diesen verbraucherschutzrechtlichen Defiziten zu begegnen, wurde schon 1994 eine europäische Richtlinie zum Schutz der Erwerber von Teilzeit­nutzungsrechten verabschiedet, und diese europäische Richtlinie fand dann durch die Schaffung des Teilzeitnutzungsgesetzes 1997 Eingang in die österreichische Rechts­ordnung.

Das Gesetz, welches wir heute beschließen, ist aber keine Novelle des alten Teilzeit­nutzungsgesetzes, sondern ein neues Gesetz. Es unterscheidet sich nämlich in we­sentlichen Punkten vom alten Gesetz, weshalb man dazu übergegangen ist, gleich ein neues Gesetz zu schaffen. Es hat den Zweck, Regelungslücken zu schließen, und es ist sozusagen ein weitaus reiferes Gesetzesvorhaben als das alte Teilzeitnutzungsge­setz, denn der Anwendungsbereich ist viel weiter.

Zum Beispiel fallen jetzt nicht mehr nur unbewegliche Sachen wie Immobilien darunter, sondern auch bewegliche Sachen wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raum­einheiten auf Kreuzfahrten und sonstigen Schiffen. Zum Zweiten fallen mittlerweile auch Verträge darunter, die eine Mindestdauer von einem Jahr aufweisen. Und zum Dritten ist dieses Gesetz ausgeweitet auf die verschiedensten Vertragstypen, die im Zusammenhang mit derartigen Teilzeitnutzungsverträgen stehen.

Oft schließen ja die Verbraucher nicht nur einen Teilzeitnutzungsvertrag ab, sondern sie schließen in diesem Zusammenhang andere Verträge ab, wie zum Beispiel Vermitt­lungsverträge oder sogenannte Tauschsystemverträge, die ihnen gegen Gebühr auch den Tausch von Appartements vermitteln, damit die Verbraucher den Urlaub nicht im­mer am selben Ort verbringen müssen.

Es sind in Zukunft aber auch Reiserabattklubs von diesem Gesetz erfasst, wo es dem Verbraucher gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ermöglicht wird, günstige Reiseangebote in Anspruch zu nehmen.

Neben diesem gesamten ausgedehnten Anwendungsbereich, den dieses Gesetz nun vorsieht, ist aber auch die rechtliche Qualität dieser Richtlinie eine ganz andere, denn im Gegensatz zur alten Richtlinie, die nur eine Mindestharmonisierung vorsah, sieht diese Richtlinie nun eine Vollharmonisierung in allen Mitgliedstaaten vor. Das heißt, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind damit alle Bestimmungen des Ver­braucherschutzes, die im Widerspruch zu dieser Richtlinie stehen, unzulässig.

Was unverändert geblieben ist und aus dem alten Gesetz übernommen wurde, sind die ganz wichtigen umfassenden vorvertraglichen und vertraglichen Informationspflichten des Unternehmers und auch das an keine Gründe gebundene Rücktrittsrecht des Ver­brauchers.

 


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