BundesratStenographisches Protokoll795. Sitzung / Seite 89

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negativen Stellungnahmen und Einwänden, dass dieses Gesetz so nicht sinnvoll ist. Nur um einige Punkte anzusprechen: Eine Forderung in diesem Gesetz lautet zum Beispiel, dass ausländische Unternehmen unterschiedslos für jegliche Beschäftigte ihre Lohnunterlagen in die deutsche Sprache übersetzen und vor Ort vorhalten müssen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.

Ich frage jetzt: Welchen Sinn hat es, wenn Unterlagen in deutscher Sprache vorge­halten werden müssen, aber die entsendeten Bediensteten oder Arbeitnehmer bei der Kontrolle gar nicht deutsch sprechen?! Wie sollen in einem solchen Fall die Unterlagen zum Beispiel auf der Baustelle überhaupt gefunden werden? Konsequenterweise müsste man dann auch die ununterbrochene Anwesenheit einer deutschsprachigen Auskunftsperson fordern. (Bundesrat Perhab: Binnen 24 Stunden ...!) – Moment, dazu komme ich noch.

Aber es könnten jetzt durch diese Forderungen selbstverständlich auch Retorsions­maßnahmen entstehen. Das bedeutet, dass, wenn österreichische Firmen in einem angrenzenden EU-Land arbeiten und Personen dorthin zur Arbeit entsenden – was ja möglich ist –, auch bezüglich dieses Personals die jeweilige Landessprache – Unga­risch, Tschechisch, welcher auch immer – gefordert wird, wodurch die gesamte österreichische Exportwirtschaft schwer geschädigt würde.

In dieser Forderung wurde scheinbar auch übersehen, dass die Bestimmungen unterschiedslos, das heißt für Konzernbedienstete, für Diplomaten et cetera, über­haupt für jegliche ausländischen Unternehmungen gelten – auch dort, wo, wie zum Beispiel bei Bankbediensteten, die Unterschreitung von Mindestlohnbestimmungen wenig wahrscheinlich ist.

Die Industriellenvereinigung schreibt in ihrer Stellungnahme, dass dieses gesetzliche Vorhaben mit völlig überschießenden und untauglichen Methoden verfolgt wird. Für die Österreichische Rechtsanwaltskammer „ist insbesondere die Regelung, dass alle Betriebsstätten, auswärtigen Arbeitsstätten, Betriebsräume und Aufenthaltsräume ungehindert betreten werden dürften und von allen ‚dort angetroffenen Personen‘ Auskünfte über die zur Ermittlung maßgebenden Tatsachen verlangt werden könnten, überschießend, ja schon fast grotesk, weil es sich bei diesen Personen zB auch um Kunden, Lieferanten oder sonstige betriebsfremde Personen handeln und mit einem solchen Vorgehen insbes ein erheblicher (Image)Schaden verbunden sein könnte.“ – Das sagt die Rechtsanwaltskammer.

Ein weiterer Punkt: Für die Zwecke der Kontrolle soll bei der Wiener Gebiets­krankenkasse ein Kompetenzzentrum eingerichtet werden. – Also gerade in Zeiten von notwendigen Strukturstraffungen, Verwaltungsvereinfachungen und Kostensenkungen in der öffentlichen Verwaltung ist das unnötig, teuer, bürokratisch und daher abzuleh­nen! Zur Ermittlung des nach dem Kollektivvertrag zustehenden niedrigsten Grundge­haltes reichen die bestehenden Behörden und Strukturen völlig aus.

Es gibt noch weitere Absurditäten, aber darüber haben wir bereits gesprochen. Ich möchte da auf die Stellungnahme der Vorarlberger Landesregierung hinweisen, die unter anderem auf die anfallenden Kosten hinweist. Da steht zum Beispiel, dieses Gesetz verursacht „zusätzlichen Aufwand“, und „die dadurch (auch den Ländern) entstehenden Kosten [sind] mangels einer entsprechenden Kostendarstellung nicht nachvollziehbar“.

Insbesondere hinsichtlich § 7 lit. l des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes bezüglich Einrichtung einer zentralen Verwaltungsstrafevidenz darf nicht übersehen werden, dass den Verwaltungsstrafbehörden und den unabhängigen Verwaltungs­senaten durch die vorgesehene Übermittlungspflicht ein zusätzlicher Verwaltungs­aufwand entsteht, der von den Ländern zu tragen ist.

 


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