BundesratStenographisches Protokoll796. Sitzung / Seite 147

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sehr wichtige und auch eine weitreichende, wo diese doch auch Änderungen der Ge­setzgebung im Asyl- und Fremdenrechtsbereich mit sich bringt. In der Novelle sind Än­derungen bei der Schubhaft und auch die Schaffung eines neuen Rechtsberatungs­systems, sowohl im fremdenpolizeilichen Verfahren als auch im Asylverfahren, enthal­ten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir alle wissen, dass Gesetze immer wieder von zwei Gesichtspunkten aus betrachtet werden können: Gesichtspunkte der Befür­wortung sowie der Ablehnung. Wir wissen aber auch, dass Gesetze notwendig sind, um ein friedvolles Miteinander zu ermöglichen. Der vorliegende Entwurf des Fremden­rechtsänderungsgesetzes soll in Zukunft mehr Fairness in den Bedingungen für Zu­wanderer sowie Verbesserungen im Umgang mit illegal in Österreich aufhältigen Per­sonen bringen.

Vorgesehen ist künftig eine Rechtsberatung auf allen Verfahrensebenen, sowohl in den Zulassungsverfahren als auch in den erst- und zweitinstanzlichen Verfahren und auch in der Schubhaft und bei Rückführungsentscheidungen. Dass Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren zukünftig nicht mehr in Schubhaft kommen, ist begrüßenswert. Viel Dis­kussion brachte jedoch die Bestimmung über die Möglichkeit, dass betroffene Kinder ihre Eltern auch in Schubhaft – unter Anführungszeichen – „begleiten“ können.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, es stellt sich da schon die Frage, ob es bes­ser ist, die Kinder von Personen, die in Schubhaft sind oder in Schubhaft kommen, in die Obsorge des Staates zu übergeben und somit sich selbst zu überlassen, oder ob diese doch die Möglichkeit haben sollen, mit ihren Eltern gemeinsam – auch wenn an­dere Voraussetzungen vorhanden sind – zu leben. Über das Wohl des Kindes wird in­dividuell, aufgrund der gegebenen Familiensituation der Eltern sowieso, gesondert ent­schieden werden können.

Ein Punkt, den ich noch kurz ansprechen möchte, ist der des Spracherwerbes. Nach wie vor unterscheidet die Gesetzgebung zwischen den sogenannten EU-Bürgern und den Bürgern von Drittstaaten, jedoch ist die sprachliche Kompetenz für Zuwanderer ein wichtiges Erfordernis. Die vorgesehene Aufteilung der Sprachkurse in zwei Module, und zwar in das Modul A2, Erreichung der Sprachkenntnisse, wie zum Beispiel die des Österreichische Sprachdiploms Deutsch, innerhalb von zwei Jahren, oder das Mo­dul B1 werden eine wichtige Grundvoraussetzung für Integration darstellen. Das Ni­veau A1, sprich Sprachkenntnisse vor Einreise nach Österreich, ist ein weiterer wichti­ger Anforderungspunkt an MigrantInnen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, bei diesen Grundkenntnissen der deutschen Sprache vor Einreise nach Österreich ist in erster Linie an die Länder außerhalb der EU zu denken. Wir wissen alle, dass oftmals die Frauen aus diesen Ländern persönlich keine Möglichkeit haben, sich zu entscheiden, sich Deutschkenntnisse anzueignen und diese zu sammeln  auf die näheren Gründe möchte ich aber hier nicht eingehen , und darum wird diese Bestimmung, speziell für diese Frauen aus diesen Ländern, auch im Hinblick auf die Familienzusammenführung eine sinnvolle Vorschrift sein. Es ist zu befürworten, dass Menschen, die bei uns leben wollen, auch unsere Sprache sprechen sollten.

Hohes Haus, mir ist sehr wohl bewusst, dass es in dem vorliegenden Gesetz Bestim­mungen gibt, die kritisch zu beobachten sein werden. Jedoch muss uns auch bewusst sein, dass nur, wenn klare Rahmenbedingungen geschaffen werden und vorhanden sind, ein Zusammenleben in einem Rechtsstaat möglich sein wird.

Es wurde in dem Gesetz auch darauf geachtet, dass die neuen Bestimmungen der Eu­ropäischen Menschenrechtskonvention entsprechen. Unsere Fraktion hat durch viele Anträge dafür gesorgt, dass wesentliche Elemente geändert wurden, so etwa die ra-


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