BundesratStenographisches Protokoll796. Sitzung / Seite 148

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schere Anerkennung der Qualifikationen oder die Änderung der Durchsuchungsbestim­mungen.

Weiters ist die Regelung der Anwesenheitspflicht keine Haftmaßnahme und entspricht auch unserer Verfassung. Sie sieht vor, dass sich Asylwerber während der ersten sie­ben Tage nicht ohne guten Grund aus der Erstaufnahmestation entfernen sollten. In dieser Zeit wird geprüft, ob Österreich oder ein anderes Land für den Asylantrag zu­ständig ist. Diese Tage werden von der Behörde auch benötigt werden, um Informa­tionen beziehungsweise Grunddaten zu sammeln, um auch eine korrekte Erstbeurtei­lung des Asylwerbers zu ermöglichen.

Hohes Haus, es müssen faire Bedingungen im Fremdenrecht vorherrschen, und es wurde versucht, diese in das vorliegende Gesetz einzuarbeiten. Unsere Fraktion wird daher ihre Zustimmung geben.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, vielleicht noch einige Worte zur Änderung des Landarbeitsgesetzes. Es ist diese Änderung wichtig, denn ab 1. Mai gibt es das neue Gesetz, wo EU-Bürger aus den Ländern, die 2004 beigetreten sind, auch bei uns am Arbeitsmarkt arbeiten können. Eine Beschäftigungsbewilligung beziehungsweise eine Freizügigkeitsbescheinigung ist ab diesem Zeitpunkt für den Zugang zum österrei­chischen Arbeitsmarkt nicht mehr erforderlich, mit einer Ausnahme: Für Bürger aus Ru­mänien und Bulgarien wurde eine Übergangsfrist bis 2013 gemacht.

Trotz der Tatsache, dass in Österreich nahezu alle Arbeitnehmer von Kollektivverträ­gen erfasst sind, kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmern das ihnen zuste­hende Entgelt für die erbrachten Arbeitsleistungen vorenthalten wird. Auch die Arbeit­nehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind davon betroffen, und das Gesetz soll in Zukunft auch da seine Anwendung finden. Dementsprechende Lohnunterlagen müs­sen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.

Es wird eine Kontrollstelle durch ein Sozialdumping-Bekämpfungszentrum bei der Wie­ner Gebietskrankenkasse eingerichtet, die diese Verfehlungen auch kontrollieren und dementsprechend auch Maßnahmen setzen beziehungsweise Strafen verhängen wird. Es kann auch nur zu hoffen sein, dass diese Kontrollen durch das Gesetz dementspre­chend durchgeführt werden und die vorgesehene Strafe auch vollzogen wird.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht auch vor, dass die betroffenen Arbeitgeber mit Sitz in Österreich ebenfalls nach den Bestimmungen verfolgt und bestraft werden kön­nen. Bis dato war dies nur für Dienstgeber mit Sitz im Ausland möglich. Wir werden auch dieser Korrektur des Gesetzes unsere Zustimmung erteilen. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)

18.08


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Dr. Ki­ckert. – Bitte, Frau Kollegin.

 


18.08.14

Bundesrätin Dr. Jennifer Kickert (Grüne, Wien): Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Kollegen und Kolleginnen! Ein bisschen an Schönreden hat mich der jetzige Beitrag schon erinnert, also Worte wie friedvolles Mit­einander, Verbesserung im Umgang mit Einwanderern und Einwanderinnen oder faire Bedingungen.

Ich mache es kurz: Die Mitwirkungspflicht ist Freiheitsentzug, darin sehe ich keine faire Bedingung. Bei dem jetzt schon sehr stark strapazierten Erwerb der Deutschkennt­nisse möchte ich die Rahmenbedingungen, die Sie als Verbesserung bezeichnet ha­ben, noch einmal kurz anführen. Die Anforderungen werden erhöht, gleichzeitig wird die Zeitspanne, in der diese Anforderungen erfüllt werden müssen, um mehr als die Hälfte reduziert, genauso wie zusätzlich dazu auch noch die finanzielle Unterstützung.

 


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