BundesratStenographisches Protokoll797. Sitzung / Seite 61

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schriftlich weitergeleitet und habe dann auch sofort eine entsprechende Antwort er­halten, die wie folgt lautet:

In Kürze wird aufgrund einer Initiative des Außenministeriums und nach erfolgtem Ausschreibungsverfahren die Visumbeantragung mit Hauptreiseziel Österreich in Südafrika bei externen Dienstleistern in Kapstadt und weiters auch in Durban und Johannesburg möglich sein, was eine zusätzliche Verbesserung der Situation darstellt. Momentan ist die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage zum Thema Visa­anträge in Südafrika in Arbeit, in welcher auf dieses Thema weiter eingegangen werden wird. – Zitatende.

Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass bereits im Oktober 2010 von den FPÖ-Abgeordneten des Nationalrates anlässlich der Schließung des General­konsulats in Kapstadt eine entsprechende Anfrage gestellt wurde, und eine ähnliche Antwort haben wir leider damals schon erhalten. Es ist seit der letzten Beantwortung schon ein bisschen Zeit vergangen, und saisonal gesehen ist es für den Tourismus nicht so einfach, sich vielleicht zwei Saisonen entgehen lassen zu müssen, weil diese Schwierigkeiten bestehen.

Die zweite Regierungsvorlage, nämlich das Rahmenabkommen zwischen der Euro­päischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea anderer­seits, hat im Wesentlichen folgenden Inhalt: Die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Korea haben in den vergangenen Jahren an Bedeutung gewonnen und sollen daher mittels eines eigenen Abkommens auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt werden. Das Abkommen behandelt demgemäß die Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, regionale und internationale Organisationen, wirtschaftliche Entwicklung, Bil­dung, Kultur, Rechtssicherheit, Tourismus und öffentliche Verwaltung. Damit soll ein umfassender Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Korea geschaffen werden, und wir stimmen dieser Regierungsvorlage ebenfalls gerne zu.

Die dritte Regierungsvorlage, nämlich das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Mazedonien über kulturelle Zusam­menarbeit, hat zum Ziel, die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern und eine vertragliche Basis dafür zu schaffen. Es regelt nicht nur die Kooperation zwischen wissenschaftlichen Institutionen, sondern auch jene auf dem Gebiet des Bildungs- und Kulturwesens.

Wir werden diesem Abkommen zustimmen, obwohl es aus freiheitlicher Sicht nicht notwendig gewesen wäre, jedoch ist es bereits ausgehandelt – das heißt, die Arbeit ist bereits getan –, also stimmen wir dem zu.

Dieses fünf Seiten umfassende Abkommen ist aber ein eindrückliches Beispiel für die Arbeiten der Verwaltungsstellen der Republik, die man den Bürgern – also dem Steuer­zahler – besser nicht unbedingt zeigen sollte. Denn: Da wurde sehr lange Zeit verhan­delt, Kommissionen sind zusammengetreten, es hat Verhandlungsrunden gegeben, Übersetzungen wurden erstellt, aber wirklich viel Substanzielles ist dabei nicht heraus­gekommen.

Auch dieses Kulturabkommen – wie übrigens auch die meisten anderen – beinhaltet eigentlich nur gegenseitige Absichtserklärungen in Bezug auf Zusammenarbeit, Vernet­zung et cetera, Dinge, die für jeden vernünftigen Menschen ohnehin klar sind. Der einzige hervorzuhebende Punkt in diesem Abkommen ist eventuell der Art. 2f und Art. 3. Der Art. 2f sieht die Entsendung eines im öffentlichen Dienst des Entsen­destaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an eine offiziell anerkannte Bildungseinrichtung im Empfangsstaat vor, und Art. 3 sieht vor, dass ein auf Grundlage des vorliegenden Abkommens entsandter Beauftragter für seine Tätigkeit, die von der zuständigen Seite genau definiert wird, keiner Beschäftigungsbewilligung bedarf.

 


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