Die mit der Verhandlung dieses Abkommens verbundenen Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgetansätzen des entsendenden Ressorts.
Das Abkommen wird gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter haben und daher gemäß Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat unterliegen.
Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Aufnahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.
Ich stelle daher den
Antrag,
die Bundesregierung wolle dem Herrn Bundespräsidenten vorschlagen, die Mitglieder der österreichischen Delegation in der oben angeführten Zusammensetzung zu Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Organisation für Wanderung über die Errichtung von Büros in Wien zu bevollmächtigen.
Wien, am 15. Juni 2011
SPINDELEGGER m.p.“
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Schreiben des Bundeskanzlers betreffend Aufenthalt des Bundeskanzlers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union:
„BUNDESKANZLERAMT: ÖSTERREICH
WERNER FAYMANN
An die
Präsidentin des Bundesrates
Mag. Susanne NEUWIRTH
Parlament
1017Wien
GZ 350.100/0013-1/4/11
Wien, am 18. Juli 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass ich mich am 21. Juli 2011 im Ausland, aber innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, aufhalten werde.
Mit den besten Grüßen“
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Beschluss des Nationalrates, der gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegt:
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