Was gehört alles zum öffentlichen Dienst und wer übt ihn aus? – Die primäre Aufgabe bildet die Vollziehung der Gesetze durch Ämter und Behörden der Gebietskörperschaften und der Körperschaften öffentlichen Rechts, wie dies im föderalistischen System unserer Bundesverfassung festgelegt ist.
Viele Gebietskörperschaften, in erster Linie aber der Bund, haben im letzten Jahrzehnt große Bereiche ihrer wahrzunehmenden Aufgaben in die Privatwirtschaft ausgegliedert. Diese Maßnahmen waren nicht immer erfolgreich, das beweisen Finanznöte dieser Institutionen, denken wir nur an den Universitätsbereich. Ganz zu schweigen von den arbeitsrechtlichen und persönlichen Problemen des betroffenen Personals.
Damit komme ich zur Personalsituation des öffentlichen Dienstes und der arbeitsrechtlichen Problematik.
In der Nachkriegszeit sah das Gehaltsüberleitungsgesetz 1946 nur öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnisse vor und war noch von den Grundsätzen der aus der Monarchie stammenden Dienstpragmatik 1914 geprägt.
Das Bild des pragmatisierten Beamten mit eigenständigen gesetzlich geregelten Besoldungs- und Pensionsansprüchen mit Rechtsverfolgung im behördlichen Verwaltungsverfahren blieb erhalten. Erst durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 wurde eine zweite Kategorie von Bediensteten geschaffen, für die ein privatrechtliches Arbeitsrecht gilt.
Die Bundesländer haben diese Regelung im Wesentlichen rezipiert.
Erst nach Abschluss des Staatsvertrages begann bundesweit eine Epoche der Gesetzgebung, die das öffentliche Dienstrecht laufend umgestaltete. Während das Vertragsbedienstetengesetz 1948 bis heute weiterbesteht, ist das Beamtendienstrecht durch neue Regelwerke völlig verändert worden, wie das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965 und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, unter Beibehaltung des öffentlich-rechtlichen Charakters.
Alle diese Gesetze sind durch viele Novellierungen mit Übergangsbestimmungen und Zusätzen fast unlesbar geworden. Erforderlich ist daher nicht nur eine formale Bereinigung, sondern auch eine umfassende und zeitgerechte Regelung materieller Inhalte.
Auch die Bundesländer waren in ihrem eigenständigen Gesetzgebungsbereich in diesem Jahr nicht untätig. Da das ursprünglich in der Bundesverfassung verankerte Homogenitätsprinzip aus der Verfassung entfernt wurde, wonach die Dienstrechte des Bundes und der Länder in ihren Grundzügen nicht wesentlich voneinander abweichen durften, bestehen heute Diskrepanzen gegenüber dem allgemeinen Arbeitsrecht in der Privatwirtschaft und bei den Gebietskörperschaften untereinander.
Ungleichheiten werden leider oft in Neidkomplexe umgewandelt. Das ist immer dann der Fall, wenn beim Vergleich Besserstellungen behauptet werden oder tatsächlich bestehen.
Eine Reform des öffentlichen Dienstes in seiner Vielfältigkeit ist abhängig von einer Reform der Aufgabenstellung. Diese wiederum ist Gegenstand der heftigen politischen Auseinandersetzungen über Themen wie Verfassungs-, Bildungs-, Heeres- und Gesundheitsreform.
Umfassende Dienstrechtsreformen allein sind nicht wirklich wirkungsvoll, wenn eine Zielsetzung hinsichtlich dieser veränderten Aufgabenstellung fehlt. Die Frau Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst hat zu dieser Problematik einen Beirat, bestehend aus sechs unabhängigen Fachleuten, um eine Expertise ersucht, die nunmehr als Beiratsbericht unter dem Titel „Perspektiven des öffentlichen Dienstes. 7 Thesen – 50 Empfehlungen“ vorliegt (die Rednerin zeigt ein Exemplar des Berichtes) und Ihnen allen zur eingehenden Information und als Diskussionsgrundlage zugegangen ist.
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