BundesratStenographisches Protokoll801. Sitzung / Seite 111

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del im Dienstleistungssektor zu beseitigen und damit Wachstumspotenzial der Dienst­leistungsmärkte in Europa freizusetzen. Die in der Richtlinie vorgesehenen Vereinfa­chungsmaßnahmen sollen das Leben erheblich erleichtern, indem sie für KMUs und nicht, wie vorher so süffisant festgestellt wurde, für Großunternehmen et cetera gilt. Sie soll wirklich für Klein- und Mittelunternehmen und Verbraucher für Transparenz im Bin­nenmarkt sorgen, wenn sie Dienstleistungen erbringen oder diese in Anspruch neh­men.

Gemäß den Richtlinien müssen Mitgliedstaaten die Verfahren und Formalitäten für Dienstleistungserbringer vereinfachen, was wiederum Klein- und Mittelunternehmen und den VerbraucherInnen zugutekommt. Vor allem aber müssen sie nicht gerechtfer­tigte und unverhältnismäßige Aufgaben beseitigen und einiges erheblich erleichtern – ich erwähne das nur, um hier nicht die Litanei jener fortzusetzen, die zuvor gesprochen haben. Ich bin mir beim Verlesen dieser einzelnen Punkte vorgekommen wie in einem Krämerladen. Das war wie ein Auszug aus dem Register für Waren aller Art, die ange­führt worden sind.

Das heißt, es geht um die Niederlassung von Unternehmungen, wenn zum Beispiel na­türliche oder juristische Personen eine dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat errichten wollen, und die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, wenn zum Beispiel ein Unternehmen Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat anbie­ten will, ohne dort eine Niederlassung zu errichten.

Zudem müssen Mitgliedstaaten einheitliche Ansprechpartner haben, es ist ausdrücklich auf einen einheitlichen Ansprechpartner hinzuweisen. Das ist das, was, glaube ich, du, Kollege Dönmez, kritisiert hast, aber hiemit ist die Voraussetzung für diesen Ansprech­partner geschaffen.

Im Falle Österreichs ist im Gesetz je nach Wirkungsbereich auch auf Landesebene ein gesetzlicher Dienstleister zu definieren. Man soll über die Dienstleistungserbringer not­wendige Informationen erhalten und Verwaltungsformalitäten erledigen können. Diese müssen sowohl aus der Ferne als auch elektronisch zugänglich sein.

Notwendige Anpassungen Österreichs sind durch das vorliegende Bundesgesetz grundsätzlich erfüllt. Neu geschaffen allerdings werden das Dienstleistungsgesetz so­wie das Bundesgesetz über das internetgestützte Behördenkooperationssystem IMI. Anpassungen erfolgen weiters im Preisauszeichnungsgesetz und im Konsumenten­schutzgesetz.

Im Vorfeld hat es Ängste und Sorgen gegeben, über die Gefahr einer Erosion von Qua­litätsstandards und Sozialstandards wurde debattiert sowie darüber, dass die Daseins­vorsorge gefährdet sein könnte. Und es hat dazu ausführliche Stellungnahmen und De­batten gegeben.

Das Gesetz sieht die Ausnahmen der Anwendbarkeit vor, wenngleich der EuGH Mitte des Jahres die Ausnahme von Notaren als Diskriminierung festgestellt hat. Ich glaube, dieses Gesetz haben wir heute auch zur Beschlussfassung auf der Tagesordnung. Un­geachtet dessen ist aber davon auszugehen, dass zum Beispiel nicht wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder Verkehrsdienstleistungen sowie so­ziale Dienstleistungen, die vom Staat durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbrin­ger oder gemeinnützige Einrichtungen zu erbringen sind, außer Frage stehen.

In Ländern, die die Richtlinie bereits umgesetzt haben, sind, soweit bekannt ist, diese Befürchtungen, die ich vorhin erwähnt habe, nicht eingetreten, und auch bei uns sind diese Dinge in dem Ausmaß, wie Sie, Herr Bundesrat Ertl, es skizzieren wollten, nicht eingetreten. (Bundesrat Ertl: Fragen Sie bei der Arbeiterkammer nach!) – Ich werde das Beispiel, das Sie immer wieder heranziehen, noch näher erläutern. Es gibt auch andere Dinge, die man vielleicht noch besprechen könnte, die aber, wie gesagt, nichts damit zu tun haben, sondern auf einer ganz anderen Grundlage basieren.

 


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