Mit dem vorliegenden Terrorismuspräventionsgesetz 2010 wird gemäß einem EU-Rahmenbeschluss des Rates zur Verhinderung von Terrorismus das Strafgesetzbuch entsprechend angepasst. Die Novelle soll – wie bereits erwähnt – dazu dienen, dass bestimmte Vorbereitungshandlungen und Organisationshandlungen, auch jede Ausbildung zu terroristischen Zwecken oder Teilnahme unter Strafe gestellt wird. Das heißt, jede Anstrengung oder jedes Mittel, das dazu dient, Terrorismus hintanzuhalten, sollte man prüfen, sollte man diskutieren und die Möglichkeit haben, hier Vorbeugungen zu treffen.
Dass manche Dinge, egal welche Gesetze oder Vorlagen, welche Voraussetzungen wir hier schaffen, nicht verhindert werden können, das wissen wir auch aus der Vergangenheit. Wenn Menschen Straftaten begehen, so gibt es oftmals keine Möglichkeit im Vorfeld, manche Dinge zu verhindern. Allerdings gibt es sehr wohl die Möglichkeit der Prävention im Vorfeld, dies möglich zu machen, um einen gewissen Schutz für solche Dinge vorzusehen und auch im Voraus zu beschließen.
Die Rahmenrichtlinie gibt auch vor, dass die Verbreitung von Information für Wissenschafts-, Forschungs- oder Berichtszwecke dadurch nicht beschränkt oder behindert werden darf. Ebenso darf die Meinungsäußerungsfreiheit nicht eingeschränkt oder von der Novelle erfasst werden. Und dies, glaube ich, ist doch in einem gewissen Maße erfüllt worden. Ich sehe auch die Umstände in Ungarn sehr kritisch, was da passiert im Zusammenhang mit der Pressefreiheit.
Eine breite Debatte wurde bereits über die Begriffsbestimmungen und Auslegungen geführt. Hintergründe für diese breite Debatte und zu den Begriffsbestimmungen beziehungsweise Auslegungen waren unter anderem zum Beispiel der sogenannte Tierschutzprozess oder die Frage, ob die Audimax-Besetzung künftig vom Terrorismuspräventionsgesetz erfasst werden könnte, oder auch rückwirkend zu schauen, ob die Besetzung der Hainburger Au 1986 eine terroristische Straftat nach der gegenständlichen Novelle wäre.
In der Debatte wurden überwiegend die Änderungen kritisch infrage gestellt, jedoch nicht alle bereits geltenden Bestimmungen mit einbezogen, und das kann durchaus als Kritik gesehen werden.
Mit dieser Novelle ist es grundsätzlich geglückt, Bestimmungen soweit dies möglich ist weiter zu präzisieren, um einer anderen als der vom Gesetzgeber intendierten Auslegung durch die Gerichte vorzubeugen. Der Begriff der terroristischen Straftat ist nicht einmal innerhalb der EU einheitlich definiert oder definierbar. Der Begriff „terroristische Straftat“ zielt unter anderem auf schwere oder längere Zeit anhaltende Störungen ab, das heißt, das ist schon auf den Bereich von schweren und/oder länger anhaltenden Störungen ausgelegt, sodass eine Ad-hoc-Situation nicht in diesen Bereich fällt. Das heißt, der Begriff zielt auf die Herbeiführung einer schweren Schädigung des öffentlichen Lebens oder des Wirtschaftslebens mit Begehungsabsicht und Vorsatz ab. (Präsidentin Mag. Neuwirth übernimmt den Vorsitz.)
In den Debatten, die sich mit den Änderungen vor allem in theoretischer Natur auseinandersetzten, kam das Thema Beweisführung ein wenig zu kurz. Allerdings zielt dies wieder darauf ab, dass die Begriffsbestimmung selbst die Grundlage dafür bietet, dass dies nicht zu einem Willkürakt wird. Wir stellten zum Beispiel schon die Frage, was geschieht, wenn jemand von einer Webseite Inhalte herunterlädt, die in Betracht kommen, unter das Terrorismuspräventionsgesetz zu fallen. In diesem Fall müssen Begehungsabsicht und Zwecksetzung bewiesen werden; irrtümliches Herunterladen muss ausgeschlossen werden.
Es muss zuerst ein Verdacht vorliegen, um Personen überwachen zu können; dies geschieht zudem über einen längeren Zeitraum. In diesem Zusammenhang sei darauf
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