BundesratStenographisches Protokoll801. Sitzung / Seite 145

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Mit dem vorliegenden Terrorismuspräventionsgesetz 2010 wird gemäß einem EU-Rah­menbeschluss des Rates zur Verhinderung von Terrorismus das Strafgesetzbuch ent­sprechend angepasst. Die Novelle soll – wie bereits erwähnt – dazu dienen, dass be­stimmte Vorbereitungshandlungen und Organisationshandlungen, auch jede Ausbil­dung zu terroristischen Zwecken oder Teilnahme unter Strafe gestellt wird. Das heißt, jede Anstrengung oder jedes Mittel, das dazu dient, Terrorismus hintanzuhalten, sollte man prüfen, sollte man diskutieren und die Möglichkeit haben, hier Vorbeugungen zu treffen.

Dass manche Dinge, egal welche Gesetze oder Vorlagen, welche Voraussetzungen wir hier schaffen, nicht verhindert werden können, das wissen wir auch aus der Ver­gangenheit. Wenn Menschen Straftaten begehen, so gibt es oftmals keine Möglichkeit im Vorfeld, manche Dinge zu verhindern. Allerdings gibt es sehr wohl die Möglichkeit der Prävention im Vorfeld, dies möglich zu machen, um einen gewissen Schutz für sol­che Dinge vorzusehen und auch im Voraus zu beschließen.

Die Rahmenrichtlinie gibt auch vor, dass die Verbreitung von Information für Wissen­schafts-, Forschungs- oder Berichtszwecke dadurch nicht beschränkt oder behindert werden darf. Ebenso darf die Meinungsäußerungsfreiheit nicht eingeschränkt oder von der Novelle erfasst werden. Und dies, glaube ich, ist doch in einem gewissen Maße er­füllt worden. Ich sehe auch die Umstände in Ungarn sehr kritisch, was da passiert im Zusammenhang mit der Pressefreiheit.

Eine breite Debatte wurde bereits über die Begriffsbestimmungen und Auslegungen geführt. Hintergründe für diese breite Debatte und zu den Begriffsbestimmungen bezie­hungsweise Auslegungen waren unter anderem zum Beispiel der sogenannte Tier­schutzprozess oder die Frage, ob die Audimax-Besetzung künftig vom Terrorismusprä­ventionsgesetz erfasst werden könnte, oder auch rückwirkend zu schauen, ob die Be­setzung der Hainburger Au 1986 eine terroristische Straftat nach der gegenständlichen Novelle wäre.

In der Debatte wurden überwiegend die Änderungen kritisch infrage gestellt, jedoch nicht alle bereits geltenden Bestimmungen mit einbezogen, und das kann durchaus als Kritik gesehen werden.

Mit dieser Novelle ist es grundsätzlich geglückt, Bestimmungen soweit dies möglich ist weiter zu präzisieren, um einer anderen als der vom Gesetzgeber intendierten Ausle­gung durch die Gerichte vorzubeugen. Der Begriff der terroristischen Straftat ist nicht einmal innerhalb der EU einheitlich definiert oder definierbar. Der Begriff „terroristische Straftat“ zielt unter anderem auf schwere oder längere Zeit anhaltende Störungen ab, das heißt, das ist schon auf den Bereich von schweren und/oder länger anhaltenden Störungen ausgelegt, sodass eine Ad-hoc-Situation nicht in diesen Bereich fällt. Das heißt, der Begriff zielt auf die Herbeiführung einer schweren Schädigung des öffentli­chen Lebens oder des Wirtschaftslebens mit Begehungsabsicht und Vorsatz ab. (Prä­sidentin Mag. Neuwirth übernimmt den Vorsitz.)

In den Debatten, die sich mit den Änderungen vor allem in theoretischer Natur ausein­andersetzten, kam das Thema Beweisführung ein wenig zu kurz. Allerdings zielt dies wieder darauf ab, dass die Begriffsbestimmung selbst die Grundlage dafür bietet, dass dies nicht zu einem Willkürakt wird. Wir stellten zum Beispiel schon die Frage, was ge­schieht, wenn jemand von einer Webseite Inhalte herunterlädt, die in Betracht kom­men, unter das Terrorismuspräventionsgesetz zu fallen. In diesem Fall müssen Bege­hungsabsicht und Zwecksetzung bewiesen werden; irrtümliches Herunterladen muss ausgeschlossen werden.

Es muss zuerst ein Verdacht vorliegen, um Personen überwachen zu können; dies ge­schieht zudem über einen längeren Zeitraum. In diesem Zusammenhang sei darauf


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite