BundesratStenographisches Protokoll801. Sitzung / Seite 146

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hingewiesen, dass bei vier Anzeigen – ähnlich dem Tierschutzprozess – drei Gerichte die Verfahren sofort eingestellt haben. In einem Fall wurde auf eine Art und Weise er­mittelt, die nicht gerade als erträglich zu bezeichnen ist, wobei man die Unschuldsver­mutung bis zum Beweis der Schuld vor Gefahr im Verzug hätte gelten lassen müssen.

Gerade in diesen Bereichen muss Augenmerk auf sorgfältige Ermittlung von unabhän­gig arbeitenden Gerichten gelegt werden. Willkür und Korruption müssen diesbezüglich eingedämmt und die Voraussetzungen dafür gegeben sein. Der Fall des Herunterla­dens von Datenmaterial zeigt aber auch, dass mit Datenspeicherung sensibel und sorgsam umgegangen werden muss, um nicht unnötige Verdachtsfälle über Jahre hin­weg unbegründet aufscheinen zu lassen, sondern sie zu lösen. Dies muss insbeson­dere mit Blick auf das Sicherheitspolizeigesetz geschehen – mit der Stärkung der Ter­rorismusprävention durch die Ausweitung des Begriffs, der sogenannten erweiterten Gefahrenforschung, die auf das Beobachten von Einzelpersonen gerichtet ist.

Vorverurteilungen durch sorglose Datenspeicherung dürfen nicht in Betracht kommen. Mit dieser näheren Begriffsbestimmung gibt es im Bereich der Datenspeicherung auch die Möglichkeit, dass Dinge wie zum Beispiel die Eintragung in ein Register als Hooli­gan der Klasse 4 – Klasse 4 heißt, niemals und zu keiner Zeit gewaltbereit, trotzdem wird der Begriff Hooligan verwendet – nicht mehr geschehen.

Mit dem Entwurf zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt erfolgt die Umsetzung der Richtlinien der EU über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. Damit werden einheit­liche Mindeststandards im Umweltstrafrecht geschaffen, Kriminalisierung bestimmter vorsätzlicher oder fahrlässiger umweltschädlicher Verhaltensweisen ist das Ziel. Wie­derum erfolgt eine Präzisierung.

Vom Kollegen Strohmayer-Dangl wurde bereits erwähnt, dass es bei der Blutabnahme für bestimmte Berufsgruppen zu Verbesserungen kommt – nicht nur im Bereich der Exekutive, sondern auch bei Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen, die viel mit Menschen zu tun haben und in solchen Bereichen tätig sind. Es ist natürlich positiv an­zumerken, dass die Blutabnahme nur mit richterlicher Genehmigung durchgeführt wer­den kann, was äußerst wichtig ist, um letztendlich nicht Willkürakten Vorschub leisten zu können und zu müssen.

Ich will es nicht verhehlen und glaube, man merkt schon, dass auch wir in unserer Fraktion uns mit diesen Dingen sehr genau auseinandergesetzt haben und es uns nicht leicht machen, eine gewisse Art der Abwägung durchzuführen.

Es ist schon ein Wechselbad der Gefühle, wenn wir dieser Vorlage letztendlich zustim­men. Es gibt negative Seiten, aber in diesem Gesamtpaket gibt es auch positive Sei­ten. Aufgrund der Situation und der positiven Aspekte – klare Begriffsbestimmungen und verschiedene andere Dinge, die enthalten sind – und auch im Hinblick auf das Si­cherheitspolizeigesetz, von dem wir hoffen, dass es in der derzeit diskutierten Form nicht kommt – das sage ich auch unverhohlen dazu – wird meine Fraktion diesem Ge­setz die Zustimmung erteilen. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

18.06


Präsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

 


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