die Situation, dass diese nicht in Österreich vorgenommen wird, sondern im Ausland. Bisher war das nur dann in Österreich strafbar, wenn sowohl Täter als auch Opfer österreichische Staatsbürger waren und wenn die Straftat sowohl im Inland als auch im Tatbegehungsland unter Strafe gestellt war. Damit sind natürlich einige Fälle in Österreich nicht sanktionierbar gewesen. Diese Situation wollen wir nun abstellen.
Das heißt, es wird künftig genügen, dass entweder Täter oder Opfer österreichische Staatsbürger sind oder in Österreich wohnhaft sind, und es genügt künftig auch, dass diese Delikte in Österreich unter Strafe gestellt werden, unabhängig vom Strafrecht im Tatbegehungsstaat. Also hier erfolgt wirklich auch eine effizientere Bekämpfung dieser Praktiken, die wir natürlich als unerwünscht ansehen. Deshalb wollen wir sie auch viel effizienter bekämpfen können, als das bisher der Fall war.
Sie sehen, meine sehr verehrten Damen und Herren, das ist ein sehr wichtiges Paket mit vielen Maßnahmen, die ein weiterer wichtiger Schritt in der Bekämpfung von Gewalt und von Missbrauch an Kindern sind.
Herr Bundesrat Strohmayer-Dangl hat ja bereits angesprochen, dass schon viele Maßnahmen gesetzt wurden. Das stimmt, wir setzen einfach weitere Schritte, weil wir hier natürlich nie stehen bleiben dürfen. Wir können nicht glauben, dass, wenn wir einmal wieder eine Maßnahme setzen, dies für immer und ewig reicht.
Wir müssen weiter beobachten: Wo ergeben sich Defizite? Wo haben wir Schutzdefizite, Schutzlücken? Wir werden dann auch in Zukunft entsprechend reagieren müssen.
Natürlich ist mir auch klar, dass es nicht nur darum geht, im Bereich des Strafrechts Maßnahmen zu setzen. Um die Kinder wirklich umfassend schützen zu können, bedarf es auch außerhalb des Strafrechts der entsprechenden Maßnahmen. Es fällt nicht alles in meinen Kompetenzbereich, aber, wie gesagt, natürlich muss man auch dort wachsam sein und die entsprechenden Maßnahmen setzen.
Ich möchte auch noch kurz auf einen Punkt eingehen, den Frau Bundesrätin Mühlwerth angesprochen hat, nämlich die Verjährungsfrist bei Sexualdelikten gegen Kinder. Da hatten wir sehr aktuelle Fälle. Sie haben den Fall Wilhelminenberg et cetera angesprochen. Ich habe mir sehr genau angesehen, ob es sinnvoll ist, die strafrechtliche Verjährungsfrist auszudehnen. Sie haben ja selbst schon darauf hingewiesen, es ist bereits eine Ausdehnung der strafrechtlichen Verjährungsfrist erfolgt, zuletzt durch die Zweite Gewaltschutzgesetz-Novelle. Da war es so, dass nunmehr die Verjährungsfrist bei Sexualdelikten gegen Kinder erst mit der Vollendung des 28. Lebensjahres des Opfers zu laufen beginnt. Bei schweren sexuellen Missbräuchen ist das dann eine 20-jährige Verjährungsfrist. Das heißt, der Täter kann bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres des Opfers belangt werden.
Jetzt sagen Sie, diese Verjährungsfrist soll noch weiter ausgedehnt werden. Da spricht vieles dafür, aber auch vieles dagegen. Und die Argumente dagegen sind die folgenden: Wir müssen auch berücksichtigen, ob es überhaupt noch möglich ist, eine Tat nach so langer Zeit aufzuklären. Ich glaube, es geht vor allem darum, eine Retraumatisierung der Opfer zu verhindern. Für die Opfer ist es natürlich eine sehr schwierige Situation. Wenn sie jetzt Hoffnungen in dieses Verfahren setzen und wirklich die Hoffnung haben, jetzt endlich wird es gelingen, dass der Täter verurteilt wird, und dann müssen sie miterleben, dass der Beweis nicht geführt werden kann, weil die Tat schon weit zurückliegt, ist eine Retraumatisierung möglich. Es ist sehr, sehr schwierig, den Beweis zu führen, weil diese Tat vor so langer Zeit erfolgt ist.
Dann kann es natürlich im Zweifel zu einem Freispruch kommen. Ich meine, in solchen Fällen wird es leider im Zweifel sehr häufig zu Freisprüchen kommen – und das ist das Problem.
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