BundesratStenographisches Protokoll803. Sitzung / Seite 147

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stimmung des Verurteilten und der Zustimmung des Vollstreckungsstaates, damit eben die Haft in diesem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden kann.

Das gilt natürlich jetzt nicht nur für andere EU-Staatsbürger, sondern klarerweise auch für österreichische Staatsbürger, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu einer Haft­strafe verurteilt werden. Die werden dann in Österreich die Haftstrafe verbüßen.

In der Praxis wird das zum Beispiel so aussehen: Stellen Sie sich vor, ein niederlän­discher Staatsangehöriger wird von einem österreichischen Gericht zu einer Haftstrafe verurteilt. Dann kann eben diese Haftstrafe in den Niederlanden vollstreckt werden. Das heißt, der niederländische Staatsbürger ist in die Niederlande zu überstellen, und dort wird dann die Haft vollstreckt. Die Kosten für diese Haft wird dann von den Nie­derlanden getragen. Die Haftkosten trägt also der Vollstreckungsstaat, nur die Über­stellungskosten wären im genannten Beispiel von Österreich zu tragen. Wir verspre­chen uns davon natürlich einerseits eine Entlastung unserer Haftanstalten, anderer­seits natürlich auch eine Entlastung des Budgets.

Das ist der eine Punkt, um den es in dieser Debatte geht.

Der zweite Punkt, um den es in dieser Debatte geht, ist die Änderung des ASGG, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, und zwar geht es hier um den § 93 des ASGG. Im § 93 Abs. 1 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes ist vorgesehen, dass die Kosten für jene Sozialgerichtsverfahren, in denen ein Sozialversicherungsträger beteiligt ist, von den Sozialversicherungsträgern zu tragen sind.

Diese Kosten wurden bisher immer vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger getragen, allerdings wurde ein Pauschalbetrag vereinbart. Das heißt, der Hauptver­band der österreichischen Sozialversicherungsträger hat für diese sozialgerichtlichen Verfahren an die Justiz einen bestimmten Pauschalbetrag gezahlt. Dieser Pauschalbe­trag beträgt seit 1. Juli 2006 41 Millionen €. Wir haben aber bereits im Jahr 2011 als tatsächliche Kosten 53 Millionen €. Das heißt, wir haben eine Differenz von 12 Mil­lionen €, die an sich durch die Sozialversicherungsträger geleistet werden müssten, aber nunmehr zu Lasten des Justizbudgets gehen. Deswegen soll nun wirklich dem § 93 Abs. 1 ASGG entsprochen werden, indem künftig die tatsächlich entstandenen Kosten in diesen sozialgerichtlichen Verfahren ersetzt werden müssen und nicht mehr ein bloßer Pauschalbetrag.

Auch das ist ein ganz wichtiger Punkt und soll einfach den rechtskonformen Zustand, wie er in § 93 Abs. 1 ASGG eigentlich vorgesehen ist, sicherstellen.

Der dritte Punkt, um den es in dieser Debatte geht, ist eine Änderung des Gerichtsor­ganisationsgesetzes. Da geht es um verschiedene Maßnahmen. Ich möchte nur drei davon ansprechen.

Das eine betrifft die sogenannten Gerichtstage. Bei den Gerichtstagen handelt es sich nicht um die Amtstage. Die Amtstage finden ja an den Gerichtsstandorten statt. Das heißt, die rechtsuchende Bevölkerung kann zu einem Gerichtsstandort kommen und dort Beratung in Anspruch nehmen. Die sogenannten Gerichtstage, um die es bei die­ser Änderung geht, werden an Nicht-Gerichtsstandorten abgehalten. Also dort, wo es kein Bezirksgericht gibt, gibt es die sogenannten Gerichtstage. Das heißt, dass in be­stimmten Abständen ein Richter, eine Richterin dorthin fährt und dort der rechtsuchen­den Bevölkerung zur Verfügung steht.

Wenn Sie mit Richterinnen und Richtern sprechen, werden Sie sehr häufig das Gleiche hören, was ich immer wieder gehört habe bei meinen Besuchen von Bezirksgerichten. Mir wurde immer wieder gesagt, das ist ein Problem, denn das läuft so ab, dass zwar die Richter von den Gerichten zu den Standorten der Gerichtstage hinfahren, aber es wird von der Bevölkerung kaum in Anspruch genommen. Das heißt, die fahren hin, ver­sitzen dort die Zeit, sitzen, warten – und es kommt niemand.

 


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