BundesratStenographisches Protokoll803. Sitzung / Seite 146

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dere ist, dass Haftkosten von jenen Staaten zu tragen sind, in welchen die Vollstre­ckung erfolgt. Das ist ein kleiner Nebeneffekt für uns. Aber unabhängig von dieser Kos­tenersparnis geht es darum, den StraftäterInnen eine entsprechende Resozialisierung zu ermöglichen.

Was den Kostenersatz betrifft, sieht die neue Kostenersatzregelung vor, dass ab 2013 die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen von Tätigkeiten in sozialgerichtlichen Verfahren erwachsenen Kosten von den Trägern der Sozialversicherung zu überneh­men sind, wenn ein solcher Träger Parteienstellung einnimmt. Ich glaube, dass dort, wo Kosten entstehen, diese Kosten auch abgerechnet werden sollten. Das trägt letzt­endlich auch dazu bei, mehr Kostentransparenz und mehr Kostenwahrheit zu erhalten.

Zum Thema Justizombudsstellen. Hier glaube ich, dass es auch gelungen ist, im Zuge von Verwaltungsreformen Maßnahmen zu setzen, die bewirken, dass es einen besse­ren Zugang in Bezug auf das Voranmeldesystem für Gerichtstage gibt und die Abhal­tung von Gerichtstagen konsequenter durchgesetzt werden kann, und ich glaube auch, dass es letztendlich auch zu Effizienzsteigerungen kommen wird. Wir glauben, dass dies auch eine positive Bewertung durch die Richterschaft, die Richter und Richte­rinnen, erfahren wird, weil diese natürlich dadurch besser koordinieren können und hin­sichtlich Umgestaltung ihres Arbeitsumfeldes auch die Anhörung zuerkannt bekommen haben, sodass sie auch mitentscheiden können, wie und in welchem Ausmaß sie an diesem Prozess mit beteiligt sein möchten.

Wir werden den drei Gesetzen selbstverständlich gerne zustimmen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)

17.33


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gelangt Frau Bundesministerin Dr. Karl. – Bitte, Frau Bundesministerin.

 


17.33.51

Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Sehr geehrte Bundesrätinnen und Bundesräte! Es geht ja in dieser Debatte um drei ganz unterschiedliche Gesetzes­materien. Bei der Änderung des EU-JZG-Gesetzes, im sogenannten EU-JZG-Ände­rungsgesetz 2011 geht es ja um einen Punkt, der schon in der Debatte zum Kinder­schutz eine Rolle gespielt hat, nämlich um Resozialisierung. Es geht darum, dass künf­tig EU-Staatsbürger, die von einem österreichischen Gericht zu einer Haftstrafe verur­teilt werden, diese Haft in ihrem Heimatstaat verbüßen werden können, weil dort ein­fach die Resozialisierungschancen besser, größer sind. Deshalb ist es besser, wenn die Haftstrafe in ihrem Heimatstaat vollstreckt wird.

Es wurde bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass das auch jetzt schon möglich ist. Allerdings ist das jetzt nur sehr eingeschränkt möglich, denn es bedarf derzeit der Zu­stimmung des Verurteilten beziehungsweise der Zustimmung des Vollstreckungsstaates.

Wie soll das künftig aussehen? Künftig wird es so sein, dass ein EU-Staatsbürger, der von einem österreichischen Gericht zu einer Haftstrafe verurteilt wird, der Staatsbürger eines anderen EU-Mitgliedstaates ist und dort seinen Wohnsitz hat beziehungsweise nach Verbüßung der Haft dorthin abgeschoben werden würde, die Haft in diesem Staat, seinem Heimatstaat, verbüßen kann, ohne dass eben die Zustimmung erforder­lich ist.

Die Zustimmung des Verurteilten ist dann erforderlich, wenn er zwar nicht die Staats­bürgerschaft des Vollstreckungsstaates hat, aber dort seit mindestens fünf Jahren sei­nen regulären Wohnsitz hat. Auch dann ist es möglich, die Haftstrafe im Herkunftsstaat zu verbüßen, allerdings mit Zustimmung des Verurteilten.

Wenn alle diese Kriterien, die ich genannt habe, nicht erfüllt sind, aber dennoch eine engere Bindung zu einem anderen EU-Mitgliedstaat besteht, dann bedarf es der Zu-


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