Aufgrund des weiterhin bestehenden Weisungsrechts bleibt die Justizministerin für das Agieren der nunmehr zu Organen der Gerichtsbarkeit erklärten Staatsanwälte dem Parlament gegenüber verantwortlich. Oder anders formuliert: Bei der Ausübung des Weisungsrechts des Bundesministers gegenüber den Staatsanwälten handelt es sich nach wie vor um Verwaltung. Daher kann die Ausübung dieses Weisungsrechts auch vom Parlament kontrolliert werden, was ich im Sinne der Transparenz der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften auch uneingeschränkt begrüße.
Die jüngere Rechtsentwicklung fügt sich in dieses Bild einer dem demokratischen Prinzip verpflichteten Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Verfolgung von Straftaten ein. Im Zuge der Strafprozessreform 2008 wurden aufgrund der neuen Rolle der Staatsanwaltschaft als Leiterin des Ermittlungsverfahrens auch die Bestimmungen des Staatsanwaltschaftsgesetzes über das Berichtswesen und das Weisungsrecht wesentlich geändert, einfach mit der Zielsetzung, Weisungen der vorgesetzten Behörde völlig transparent und nachvollziehbar zu gestalten.
Das Berichtswesen und auch das Weisungsrecht sind in einem zweigliedrigen Zug gestaltet, wobei die Staatsanwaltschaften an die Oberstaatsanwaltschaften und diese wiederum an das Bundesministerium für Justiz zu berichten haben. Weisungen der Bundesministerin für Justiz richten sich an die Oberstaatsanwaltschaften, die wiederum den Staatsanwaltschaften Weisungen erteilen. Weisungen sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Werden sie mündlich – etwa im Rahmen einer Dienstbesprechung – erteilt, so ist von der angewiesenen Behörde darüber eine Niederschrift zu verfassen.
Eine Ausfertigung der schriftlichen Weisung oder eben der Niederschrift der mündlichen Weisung ist von der Staatsanwaltschaft dem Ermittlungsakt anzuschließen, sodass jede erteilte Weisung und eben auch mündlich erteilte Weisungen jedenfalls allen Beteiligten des Verfahrens bekannt sind und auch zum Gegenstand gerichtlicher Kontrolle gemacht werden können, nämlich im Falle der Einstellung durch einen Antrag auf Fortführung oder im Falle der Anklage durch einen Einspruch gegen die Anklageschrift.
Durch das strafrechtliche Kompetenzpaket wurde zudem dem Rechtsschutzbeauftragten die Möglichkeit eingeräumt, gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, das von der zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption, also von der sogenannten WKStA, geführt wurde und an dem wegen der Bedeutung der Straftat oder der Person des Beschuldigten ein besonderes öffentliches Interesse besteht oder in dem noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beurteilt werden, einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens an das Gericht zu stellen.
Überdies kann der Rechtsschutzbeauftragte die Generalprokuratur mit einer Anregung auf Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes befassen, wenn die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gesetzwidrig war, und auf diese Weise höchstgerichtliche Rechtskontrolle aktivieren.
Weisungen der Bundesministerin für Justiz sind aber nicht nur Parteien öffentlich zu machen, sondern auch jährlich dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen, wenn das der Weisung zugrunde liegende Verfahren bereits beendet ist. Somit steht jede Weisung der Bundesministerin für Justiz unter mehrfacher öffentlicher Kontrolle.
Aufgrund dieser Transparenz ist unsachliche oder politische Einflussnahme auf einzelne Strafverfahren ausgeschlossen, weil jede erteilte Weisung öffentlich wird und von der Bundesministerin für Justiz auch öffentlich gegenüber dem Nationalrat und dem Bundesrat zu vertreten ist.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite