Filmabkommen Österreich – Argentinien; Aufnahme der Verhandlungen
Sehr geehrter Herr Präsident!
Im Auftrag von Bundesminister Dr. Reinhold Mitterlehner unterrichte ich Sie gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG, dass aufgrund des Vorschlages der Bundesregierung vom 21. Februar 2012 (Pkt. 16 des Beschl.Prot. Nr. 131) der Herr Bundespräsident am 28. April 2012 die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen für ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Argentinischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich Film erteilt hat. Die Aufnahme dieser Verhandlungen wird ehestmöglich erfolgen.
Zur näheren Information lege ich eine Kopie des Vortrages an den Ministerrat bei.
Beilage
Mit freundlichen Grüßen
Wien, am 25.05.2012
Für den Bundesminister:
Mag.phil. Wolfgang Schneider“
„bmwfj
Bundesministerium für
Wirtschaft, Familie und Jugend
GZ: BMWFJ-10.640/0127-IK/2/2011 131/16
Betreff: Erteilung der Verhandlungsvollmacht zum Abschluss eines Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Argentinischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich Film
Vortrag an den Ministerrat
Im Interesse der Intensivierung filmwirtschaftlicher Beziehungen hat Österreich mit einer Reihe von Staaten bilaterale Abkommen über Beziehungen im Bereich Film abgeschlossen. Ziele derartiger Abkommen sind insbesondere eine vermehrte Durchführung von Gemeinschaftsproduktionen und Kofinanzierungen und eine stärkere Verbreitung von in den Vertragsstaaten produzierten Filmen.
Gemäß offizieller Mitteilungen von Seiten Argentiniens besteht der Wunsch, mit Österreich ein derartiges Abkommen abzuschließen. Auch von Seiten der österreichischen Filmwirtschaft besteht Interesse am Abschluss eines derartigen Abkommens.
Daher erscheint es im Interesse des Filmstandorts Österreich tunlich, dass das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Einbindung der zuständigen Abteilung V/3 des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur Verhandlungen über ein solches Abkommen aufnimmt.
Die mit der Verhandlung dieses Abkommens verbundenen Kosten finden ihre Bedeckung in den Budgetansätzen der jeweils entsendenden Ressorts. Das künftige Abkommen wird voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen haben; sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, werden sie aus den dem zuständigen Ressort zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt.
Das geplante Abkommen wird gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend sein und daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 B-VG bedürfen.
Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Aufnahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.
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