lichkeit gibt, dass es so nicht kommt, haben wir und leider auch viele PensionskassenpensionistInnen erleben müssen; und das ist natürlich eine schwierige Situation.
Als zweite Rahmenbedingung möchte ich auf etwas hinweisen, das zwar nicht direkt, im engeren Sinne, Gegenstand dieser Novelle ist, nämlich auf die Maßnahmen, die wir im Zuge des Konsolidierungspaketes gesetzt haben und die ja schon in Kraft sind: Dass nämlich Pensionskassenbezieher mit dem Vorsteuermodell jetzt eine Möglichkeit bekommen haben, letztlich weniger Steuern für ihre Pensionskasse zu bezahlen, indem sie vorab besteuern und somit sozusagen eine höhere Nettopension nachhaltig bekommen werden.
Da die privaten Pensionskassen dieser Tage all ihren Anwartschaftsberechtigten und Einzahlenden Informationsbriefe zusenden: Ja, die Diskussion, die jetzt hier stattfindet, ist in der Regel das, wovon diese Informationsbriefe handeln, weil die dann unten hinschreiben: vorbehaltlich der gesetzlichen Beschlussfassung.
Was sind jetzt im Kern die Änderungen? – Die Schaffung eines sogenannten Lebensphasenmodells: Damit soll den Anwartschaftsberechtigten, also denen, die in so eine Pensionskassa einzahlen, eine Wahlmöglichkeit für risikoreichere oder auch risikoärmere Veranlagungsstrategien gegeben werden.
Es ist ganz wichtig, dass die Leute nicht auf ewig in ihrem Leben gezwungen sind, in der Risikosituation zu bleiben, sondern, wenn sie dem Zeitpunkt näher kommen, wo sie sich denken, jetzt ist es bald einmal so weit, dass die Pension ausgezahlt wird, können sie sagen: Ich wechsle lieber in eine risikoärmere und weiß dafür auch, dass, wenn es doch besser läuft, ich nicht voll mitpartizipiere; aber auch wenn es schlechter läuft, bin ich auf der sichereren Seite. – Und das ist wichtig.
Zweitens: Die Schaffung einer Garantiepension als neues Produkt in einer Sicherheits-Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, sodass ich mir versichern kann: Das ist die ausgerechnete und dann nachher auch beziehbare Pension. Das heißt, Garantie der Antrittspension, der ersten Monatspension – dass die Pensionskassa garantiert, dass die dem Leistungsberechtigten gebührende monatliche Pension zu keinem Zeitpunkt geringer ist als die erste Monatspension, die sich zum erstmaligen Zeitpunkt des Abrufs der Pensionskassenleistung ergibt.
Es ist eben ganz wichtig, dass ich, wenn ich in die Pension wechsle und bei meiner Pensionskassa meine Pension beziehe, weiß: Ich habe jedes Monat mindestens das, was dort eingezahlt worden ist, und nicht weniger, wie es jetzt mitunter der Fall sein kann. Das ist hiermit beseitigt.
Der Anwartschaftsberechtigte, wie es so schön heißt, also der Pensionskasseneinzahler, hat nach nachweislicher Information ab dem 55. Lebensjahr ein Optionsrecht auf Wechsel in die Sicherheits-Veranlagungs- und Risikogemeinschaft. Er kann also mit 55 – das ist das, was ich vorhin gemeint habe –, beziehungsweise wenn er dem näher kommt, auch dorthin wechseln; wobei auch die Leistungsberechtigten, also die Bezieherinnen und Bezieher, eine Übertrittsmöglichkeit in diese Sicherheitsgruppen haben.
Es gibt mehr Informationsrechte – das ist hier schon angesprochen und diskutiert worden.
Es gibt eine Anbindung der Vermögensverwaltungskosten – was ebenfalls sehr oft kritisiert wurde, dass eben die staatlichen Pensionsversicherungsanstalten wesentlich geringejre Verwaltungskosten haben als alle privaten Institutionen. Das soll auch einmal gesagt werden, nämlich zum Thema: Ist die öffentliche Verwaltung effizient oder nicht? In diesem Bereich ist sie es jedenfalls.
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