BundesratStenographisches Protokoll810. Sitzung / Seite 14

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Staatsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherung zur Schaffung eines Einheitlichen Europäischen Luftraums; Verhandlungen

Vortrag an den Ministerrat

Am 10. April 2004 ist das erste Maßnahmenpaket zur Schaffung des „einheitlichen europäischen Luftraums - Single European Sky/SES" im Wege der Verordnungen (EG) 549/2004, ABI. L 96 vom 31.3.2004 S. 1, (EG) 550/2004, ABI. L 96 vom 31.3.2004 S. 10, (EG) 551/2004, ABI. L 96 vom 31.3.2004 S. 20 und (EG) 552/2004, ABI. L 96 vom 31.3.2004 S. 26 des Europäischen Parlaments und des Rates in Kraft getreten. Dabei wurden gemeinschaftliche Regeln über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten, die Ordnung und Nutzung des Luftraums sowie die technische Interoperabilität von Flugsicherungssystemen festgelegt. Die bestehenden Verordnungen wurden im Zuge eines zweiten Maßnahmenpakets 2009 einer teilweisen Revision unterzogen und in der Verordnung (EG) 1070/2009, ABI. L 300 vom 14.11.2009 S. 34 verankert.

Als Grundsatz ist dabei festgelegt, dass die Erbringung von Flugverkehrsdiensten mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen zusammenhängt und es dabei Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, die sichere und effiziente Erbringung von Flugsiche­rungs­diensten zu überwachen sowie die Einhaltung der auf Gemeinschaftsebene festge­leg­ten gemeinsamen Anforderungen durch die Flugsicherungsorganisationen zu kontrol­lieren. Dabei wurden auch Vorkehrungen für die regelmäßige Überwachung der Erfül­lung dieser Anforderungen durch von den Flugsicherungsorganisationen unabhängige „nationale Aufsichtsbehörden" (Artikel 2 der Verordnung (EG) 550/2204) getroffen.

Insbesondere ist im Absatz (4) des Artikels 2 der Verordnung (EG) 550/2004 normiert, dass die nationalen Aufsichtsbehörden geeignete Vorkehrungen für eine enge Zusam­menarbeit untereinander treffen, um eine angemessene Beaufsichtigung von Flug­sicherungsorganisationen sicherzustellen, die im Besitz eines gültigen Zeugnisses eines Mitgliedstaats sind, jedoch auch Dienste in Bezug auf den Luftraum erbringen, für den ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist.

Vor dem Hintergrund, dass die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich den obenstehenden Gemeinschaftsregeln wie auch den Vorgaben des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 97/1949) unterworfen sind, wie auch der Tatsache, dass die sichere und effiziente Erbringung von Flugsiche­rungsdiensten unbeschadet nationaler Grenzen erfolgen soll, besteht die Notwendig­keit, entsprechende Vorkehrungen sowohl über die Erbringung von Flugsicherungs­diensten als auch die Beaufsichtigung von entsprechend zertifizierten und benannten Flugsicherungsorganisationen im Wege eines Staatsvertrages zu treffen.

Österreich beabsichtigt, eine Delegation mit folgender Zusammensetzung zur Teil­nahme an den Verhandlungen eines Staatsvertrages mit der Bundesrepublik Deutsch­land über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherung zur Schaffung eines Einheitlichen Europäischen Luftraums zu entsenden:

MinRat Dr. Karl Prachner                                                            Bundesministerium für Verkehr,

Delegationsleiter                                                                                      Innovation und Technologie

DI Dr. Franz Nirschl                                                                       Bundesministerium für Verkehr,

Stv. Delegationsleiter                                                                              Innovation und Technologie

Die mit der Verhandlung dieses Abkommens verbundenen Kosten finden ihre Be­deckung in den Budgetansätzen der jeweils entsendenden Ressorts. Das künftige Abkommen wird voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen haben; sofern es


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