BundesratStenographisches Protokoll810. Sitzung / Seite 28

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

einfach transparenter geschehen, und darum geht es beim Lobbying-Gesetz. Es soll für mehr Transparenz und für entsprechende Rahmenbedingungen bei der Tätigkeit des Lobbying gesorgt werden.

Wie gesagt, die erste Herausforderung war, dass wir da wirklich Neuland betreten haben. Die zweite Herausforderung war, dass es natürlich auch ganz verschiedene Interessen zu berücksichtigen gab, dass es galt, teilweise sehr gegenläufige Interessen zu berücksichtigen. Ich glaube, wir haben wirklich einen guten Weg gefunden; einen guten Weg und das richtige Maß etwa hinsichtlich der Interessen der Lobbyisten und der Interessen der Sozialpartner und kollektiven Interessenvertretungen; oder etwa auch hinsichtlich des verständlichen Wunsches nach mehr Transparenz und Offenheit und dem grundrechtlich verbürgten Geheimhaltungsschutz; und natürlich auch hinsichtlich der Frage, wie die reellen Gegebenheiten in Politik und Verwaltung tatsächlich ausschauen und welche Erwartungen und Bedürfnisse Wirtschaft und Bevölkerung haben.

All das musste irgendwie auf einen Nenner gebracht werden. Wie gesagt, es hat ein sehr breiter Interessenausgleich bei der Gesetzwerdung stattgefunden. Ich bin über­zeugt davon, dass wir einen guten Weg gefunden haben, um im Bereich des Lobbying wirklich für mehr Transparenz zu sorgen.

Damit möchte ich gleich zum Korruptionsstrafrecht kommen. Die Verschärfung und Präzisierung des Korruptionsstrafrechtes ist mir ein ganz, ganz wichtiges Anliegen. Ich habe das von Anfang an, als ich mein Amt als Justizministerin angetreten habe, betont, dass es mir wirklich wichtig ist, die Korruptionsstrafrechtsbestimmungen zu verschärfen und zu präzisieren.

Ich bin immer mit Vehemenz dafür eingetreten, dass wir Regelungen schaffen, die für größtmögliche Transparenz sorgen, aber natürlich auch den Missbrauch von öffent­lichen Befugnissen verhindern. Darum muss es ja gehen. Gleichzeitig – und das war dabei die Herausforderung – mussten wir uns auf einen Text einigen, der wirklich keinen Zweifel daran lässt, was ein erlaubtes Verhalten und was ein strafrechtlich verpöntes Verhalten ist.

Es war natürlich teilweise schwierig, da wirklich diese Grenze zu ziehen – was soll wirklich strafrechtlich verpönt sein, und was soll noch erlaubt sein? –, und vor allem, diese Grenze auch so zu ziehen, dass es für den Rechtsanwender auch verständlich ist, dass für den Rechtsanwender auch klar ist, was er noch tun darf und wann er strafrechtliche Sanktionen zu befürchten hat.

Ich möchte auch noch betonen, dass das Strafrecht natürlich ein besonders heikler Bereich ist. Ich glaube, das müssen wir uns immer vor Augen halten, und das müssen wir uns auch bei den Verschärfungen des Korruptionsstrafrechtes vor Augen halten, weil das Strafrecht als Fundament natürlich einen sehr breiten gesellschaftlichen Konsens braucht.

Strafrecht braucht als Fundament wirklich eine allgemeine Akzeptanz dessen, was in einer Gesellschaft nicht mehr toleriert wird und wo dann eben auch quasi die härteste Strafe einsetzen soll, nämlich der Entzug der persönlichen Freiheit. Da muss man wirklich das richtige Augenmaß finden und sich immer auch vor Augen halten, dass Strafrecht natürlich eine Ultima-Ratio-Funktion hat und – wie gesagt – auch sehr stark in der Gesellschaft verankert sein muss, was man tun darf und was man nicht tun darf.

Diese Grenze – ich habe es bereits angesprochen – zwischen erlaubtem Verhalten und strafrechtlich verpöntem Verhalten muss natürlich möglichst klar gezogen werden, und ich bin der Meinung, dass wir es sehr gut geschafft haben, diese Grenze zu ziehen. Denn: Was ist die große Gefahr, wenn diese Grenze zwischen erlaubtem


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite