gen zu interpretieren sind, und ich halte das für sehr, sehr wichtig. Wir haben bis zum Inkrafttreten, nämlich bis 1. Jänner 2013, Zeit, diesen Einführungserlass auszuarbeiten, um eben auch dadurch für eine einheitliche und klare Rechtsanwendung zu sorgen.
Hinzu kommt natürlich auch, dass wir im Bereich der Korruption eine zentrale Staatsanwaltschaft haben, die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, und diese zentrale Staatsanwaltschaft eine wichtige Funktion bei der einheitlichen Rechtsanwendung im Bereich des Korruptionsstrafrechtes hat.
Abschließend möchte ich noch kurz auf die wesentlichen Eckpunkte des neuen Korruptionsstrafrechtes eingehen: Besonders wichtig ist die vollständige Einbeziehung der Abgeordneten in den Begriff der Amtsträger, was auch zu deren vollständiger Einbeziehung in die Bestechungsdelikte führt. Das entspricht einerseits einer Verpflichtung aus der UNO-Konvention gegen Korruption und andererseits den bereits von mir angesprochenen GRECO-Empfehlungen.
Auch im Bereich der öffentlichen Unternehmen werden Verschärfungen vorgenommen, das entspricht wiederum einer Kritik der OECD. So wird eben der Amtsträgerbegriff auch auf Organe und Mitarbeiter aller Rechtsträger des öffentlichen Rechts und der öffentlichen Unternehmen ausgeweitet, wobei öffentliche Unternehmen so definiert werden, dass es sich da um Unternehmen handelt, an denen die öffentliche Hand mehr als 50 Prozent hält beziehungsweise die der Rechnungshofkontrolle unterliegen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist auch der Entfall der Dienstrechtsakzessorietät, auch das basiert auf internationalen Empfehlungen. Da geht es um die Vorteilsannahme durch Amtsträger. Bei dieser Vorteilsannahme durch Amtsträger soll nun nicht mehr rein auf das Dienstrecht abgestellt werden, weil wir nämlich Gruppen von Amtsträgern haben, für die kein Dienstrecht gilt. Das ist etwa bei Ministern, Landeshauptleuten oder Bürgermeistern der Fall. Und weil es für sie kein Dienstrecht gibt, ist diese Regelung nie zur Anwendung gelangt, und diese Lücke wollen wir nun schließen.
Es soll nunmehr einerseits hervorgehoben werden, dass für ein Amtsgeschäft niemals ein Vorteil gefordert werden darf und dass darüber hinaus für ein pflichtgemäßes Amtsgeschäft kein ungebührlicher Vorteil angenommen werden darf. Keine ungebührlichen Vorteile sind solche, deren Annahme gesetzlich erlaubt ist, die im Rahmen der Verpflichtung zur Repräsentation angenommen werden, die gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind oder die ganz einfach orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten geringen Werts darstellen, soweit die Tat nicht gewerbsmäßig begangen wird. Weiters gibt es auch in Bezug auf die Korruption im privaten Bereich Verschärfungen, da haben wir Präzisierungen vorgenommen, und die Strafdrohungen werden erhöht.
Ein weiterer Bereich, der in den Diskussionen sehr stark im Vordergrund gestanden ist, betrifft das sogenannte Anfüttern. Das ist deshalb interessant, weil es eigentlich keine internationale Empfehlung gibt, das sogenannte Anfüttern strafbar zu machen. Trotzdem hat es in Österreich immer wieder eine heftige Diskussion gegeben, und wir haben natürlich gesehen, dass es im Bereich des Anfütterns einer Präzisierung und Verschärfung bedarf, und diese Präzisierung und Verschärfung wurde vorgenommen. Es wird nunmehr auf den Zusammenhang mit einem konkreten Amtsgeschäft verzichtet, und es soll wirklich das verpönt werden, worauf das Anfüttern wirklich abzielen soll, und zwar die Beeinflussung der Amtstätigkeit. Künftig soll eben keine Beeinflussung der Amtstätigkeit mehr stattfinden. Das Kriterium für die Strafbarkeit des Anfütterns ist damit das Abstellen auf eine wohlwollende Behandlung.
Das heißt, wenn der Amtsträger also mit dem Vorsatz der sogenannten Klimapflege einen ungebührlichen Vorteil annimmt oder sich versprechen lässt, ist eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorgesehen. Die Annahme geringfügiger Vorteile soll
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