BundesratStenographisches Protokoll814. Sitzung / Seite 84

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Das Bankeninsolvenzrecht ist auch ein Punkt, der in der Diskussion angesprochen worden ist. Um vielleicht gerade am Weltspartag die Gelegenheit zu nutzen: Öster­reichs Banken sind im Grunde, nämlich nach den Marktanteilen der Großteil der öster­reichischen Banken, also die großen Institute, solide Institute, die auch die Einlagen si­cher verwalten und hüten. Dass die Zinsen zurzeit im Keller sind, ist eine gesamtwirt­schaftliche Situation und nicht jetzt nur den einzelnen Instituten zuzuschreiben, wie­wohl es jedem freisteht, mit seiner Hausbank über bessere Konditionen zu verhandeln. Aber in Summe, das muss man sagen, ist unser Sektor, auch in Erfüllung der Eigen­kapitalvorschriften, gut aufgestellt. Sie haben alle die 9 Prozent, die vorgeschrieben werden, jetzt schon erfüllt. „Alle“ heißt: die großen bekannten Institute in Österreich. (Präsident Keuschnigg übernimmt wieder den Vorsitz.)

Trotzdem ist es gerade im Interesse der österreichischen Bankenlandschaft, die ja sehr erfolgreich auch in anderen Ländern ist, dass wir Regeln haben, die in ganz Europa gleich sind, denn es ist nichts schlimmer für den Konsumenten, genauso wie für das Institut, wenn ich in der Slowakei eine andere Grundlage habe als in Österreich und in Tschechien wiederum eine andere.

Daher sind ja auch alle österreichischen Institute für die Bankenunion, für all diese Maßnahmen und natürlich auch für ein Bankeninsolvenzrecht, das richtigerweise Ban­kenrestrukturierungsrecht heißen müsste. Das ist etwas, was eigentlich den Guten und Starken am Markt nützt, weil ja die besser aufgestellt sind als die quasi In-Schieflage-Kommenden und diese so auch wieder ihre Qualität ausspielen können.

Was soll so ein Bankeninsolvenzrecht, -restrukturierungsrecht vorsehen? – Die Ausar­beitung von Abwicklungsplänen in der guten Zeit, damit man, wenn das Institut in Schieflage kommt, diesen Abwicklungsplan auch hernehmen kann, um vielleicht die Ri­siken für den Staat und den Steuerzahler am Schluss zu reduzieren und die Kosten für den Steuerzahler zu reduzieren.

Zweitens muss dies natürlich auch wiederum für alle Institute gelten, denn diese Unter­scheidung zwischen klein und groß  das haben wir in Spanien gelernt, Fall Bankia  greift nicht, weil es auch dort eine kleine Bank war, die der Auslöser für eine große Krise des gesamten Sektors war. Natürlich geht es auch um Proportionalität, man wird proportional, je nachdem, wie sie strukturiert sind, das auch festlegen müssen.

Jetzt zum Gesetz im engeren Sinn: Das soll jetzt endlich erstmalig Over-the-Counter-Handel regeln, denn das sind  wie auch schon gesagt wurde von den Vorrednerinnen und Vorrednern  privatrechtliche Kontrakte zwischen zwei Händlern, die daher ein ho­hes Maß an Intransparenz haben. Dieses hohe Maß an Intransparenz führt natürlich dazu, dass die Unsicherheit auf den Finanzmärkten, vor allem gerade in unsicheren Zeiten, noch einmal exorbitant erhöht wird und dies die gesamte Finanzmarktstabilität auch gefährden kann.

Es ist nicht nur nach Vorgabe des Dodd-Frank Acts, sondern vor allem auf G20-Ebene und Europäischer Kommissions- und ECOFIN-Ebene auch diskutiert worden, dass eine zentrale Clearingpflicht, ein Register eingeführt werden soll, wo auch alles gemel­det werden soll, auch die Meldepflicht für Derivatekontrakte, damit auch die Markttrans­parenz erhöht wird und die Aufsicht letztlich eingreifen kann. Als Aufsicht soll die FMA definiert werden. Es ist natürlich auch vorgesehen, dass bei Verstößen Strafmaßnah­men möglich sind, um nicht nur zu beobachten, sondern natürlich auch diejenigen, die sich nicht marktkonform und sinnvoll verhalten, bestrafen zu können.

Ob man das Gesetz als „lieb“ abtun oder als Meilenstein aufbauschen möchte  das liegt mir beides fern. Ich würde sagen, es ist ein richtiger, notwendiger und meiner Mei­nung nach auch überfälliger Schritt in der Finanzmarktregulierung, und es hat mich ge­freut, dass das auch im Finanzausschuss genauso gesehen worden ist und daher dort


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