Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948
zu übermitteln, und darf damit das Ersuchen verbinden, diesen Beschluss an das Bundeskanzleramt zur Kundmachung im Bundesgesetzblatt gemäß § 9 Abs. 9 F-VG 1948 weiterzuleiten.
Die Präsidentin des Nationalrates
Anlage
(2-fach)
Dr. Karl Renner-Ring 3
A-1017 Wien, Parlament
Tel. +43 1 401 10-2201
Fax+43 1 401 10-2309
barbara.prammer@parlament.gv.at
DVR: 0050369“
„Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses des Nationalrates und des Bundesrates im Sinne des § 9 Finanz-Verfassungsgesetz 1948“
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Zusammensetzung
§ 2 Pflichten der Ausschussmitglieder
§ 3 Erlöschen des Ausschussmandates
§ 4 Neuwahl von Mitgliedern oder des Ausschusses
§ 5 Wahl des Vorsitzes und Vorsitzführung
§ 6 Wahl der Vorsitzendenstellvertreter und Schriftführer
§ 7 Aufgaben des Vorsitzes
§ 8 Aufgaben der Schriftführer
§ 9 Einberufung und Konstituierung des Ausschusses
§ 10 Beschlusserfordemisse
§ 11 Verhandlungsgegenstand
§ 12 Teilnahmerecht und Vertraulichkeit
§ 13 Teilnahme der Mitglieder der Bundesregierung und Landesregierungen § 14 Sachverständige und Auskunftspersonen § 15 Entscheidungsfrist § 16 Vertretung nach außen
§ 17 Anwendungsbereich der Geschäftsordnung des Nationalrates
§ 18 Änderung der Geschäftsordnung
§ 19 Kundmachung sowie In-Kraft-Treten
Zusammensetzung
§ 1. Der Ausschuss besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte vom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird in gleicher Art ein Ersatzmitglied gewählt. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. (§ 9 Abs. 6 F-VG 1948 idF BGBl. I Nr. 51/2012)
Pflichten der Ausschussmitglieder
§ 2. Die Ausschussmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite