BundesratStenographisches Protokoll816. Sitzung / Seite 43

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Erlöschen des Ausschussmandates

§ 3. Das Ausschussmandat erlischt, wenn das Mitglied es zurücklegt, aus der Körper­schaft, die es entsendet hat, ausscheidet oder von ihr abberufen wird.

Neuwahl von Mitgliedern oder des Ausschusses

§ 4. (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Ausschuss aus, so ist von der das Mitglied ent­sendenden Körperschaft ein neues Mitglied nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen und in den Ausschuss zu entsenden.

(2) Wenn jedoch die Hälfte oder mehr als die Hälfte aller vom Nationalrat und Bundes­rat gewählten Mitglieder ausscheiden, ist eine Neuwahl des genannten Ausschusses durchzufuhren.

Wahl des Vorsitzes und Vorsitzführung

§ 5. (1) Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen. (§ 9 Abs. 6 F-VG 1948 idF BGBl. 1 Nr. 51/2012).

Der Wechsel im Vorsitz vollzieht sich halbjährlich. Das erste Halbjahr führt der vom Na­tionalrat gewählte Vorsitzende den Vorsitz.

Im Fall einer vorübergehenden Verhinderung vertreten sich die beiden Vorsitzenden gegenseitig.

Sind beide Vorsitzende verhindert an der Sitzung teilzunehmen, führt einer der vom Ausschuss zu wählenden zwei Vorsitzendenstellvertreter den Vorsitz. Sind auch diese verhindert, übernimmt das älteste Mitglied des Ausschusses den Vorsitz.

Wahl der Vorsitzendenstellvertreter und Schriftführer

§ 6. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zwei Vorsitzendenstellvertreter und zwei Schriftführer, von denen je einer den vom Nationalrat und den vom Bundesrat entsandten Mitgliedern angehören muss. Die Vor­sitzendenstellvertreter sind nur zur Vertretung des Vorsitzenden bei der Führung der Sitzung befugt.

Aufgaben des Vorsitzes

§ 7. Der Vorsitzende wacht darüber, dass die dem Ausschuss obliegenden Aufgaben fristgerecht erfüllt und Verhandlungen unter Vermeidung jedes unnötigen Aufschubes durchgeführt werden. Er handhabt die Geschäftsordnung.

Aufgaben der Schriftführer

§ 8. Die Schriftführer haben den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten, insbesondere bei Ermittlung der Ergebnisse bei den Abstimmungen, zu unterstützen. Die Protokollfiihrung wird durch Bedienstete der Parlamentsdirektion besorgt; die Aus­schüsse können beschließen, einen Schriftführer mit der Führung des Protokolls zu be­trauen.

 


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