Einer der Gründe – das hat meine Vorrednerin richtigerweise so gesagt – ist: Wir sind sehr froh, dass der Papa-Monat da drinnen steht, aber wir sind sehr traurig darüber, dass er unbezahlt ist. Wir wollen eindeutig einen Papa-Monat, der mit vollen Bezügen bezahlt wird. (Bundesrat Perhab: Und wer soll das bezahlen?) Die öffentliche Hand, ja, selbstverständlich.
Die Fortsetzung der Diskriminierung für die eingetragenen Partnerinnen und Partner möchte ich hier schon noch einmal erläutern. Wir haben von Anfang an gesagt, als das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz zum 1. Jänner 2010 in Kraft getreten ist, dass dieses Konstrukt ein Fehlkonstrukt ist, dass es ein Fehler ist, nicht einfach die Ehe aufzumachen für Lesben und Schwule oder aber die eingetragene Partnerschaft auch heterosexuellen Paaren zur Verfügung zu stellen. Indem man zwei verschiedene Rechtsinstitute und sozusagen zwei Ghettogesetze schafft – das eine ist für die Homosexuellen, das andere für die Heterosexuellen –, schafft man prinzipiell Ungleichheit. Gleichbehandlung kann nicht ein bisschen stattfinden, es gibt sie ganz oder gar nicht. Dieses Gesetz ist also eine Fortschreibung der Ungleichbehandlung.
Für eingetragene Partnerinnen und Partner nach diesem Gesetz gibt es eine erschwerte Familien-Hospizkarenz – Sterbebegleitung ist keine Kleinigkeit, das betrifft Menschen persönlich – für im Sterben liegende Stiefkinder, keine Arbeitszeitreduktion oder Karenz zur Betreuung von Stiefkindern. Es gibt einen erschwerten Pflegeurlaub für die Stiefkinder. Es gibt keine Abfertigung bei gemeinsamer Adoption eines Kindes, weil die Adoption nach wie vor verboten ist, keine Kinderzulage für betreute Kinder des oder der verstorbenen PartnerIn bei der Witwer- oder Witwenpension. Es gibt keine Zulage zur Waisenpension des Stiefkindes bei Ableben des eingetragenen Partners. Es gibt keine Anrechnung von Kindererziehungszeiten des verstorbenen eingetragenen Partners. Es gibt keinen Zuschuss für eingetragene Partner von öffentlich Bediensteten, die bei Versetzung des Bediensteten ins Ausland im Interesse des Stiefkindes im Inland bleiben. – Das sind Ungleichbehandlungen! Diese werden in diesem Gesetz fortgeschrieben, und dagegen sind wir.
Weitere Kritikpunkte: Wir halten es für problematisch, dass das Verwaltungsgericht nicht die gleiche Wertigkeit bekommt wie die ordentliche Gerichtsbarkeit. Weiters halten wir die aufgezählten Straftatbestände für problematisch, bei deren Begehung ein Amtsverlust droht, weil dort nur einzelne Straftaten genannt werden. Wir finden es richtig, dass zum Beispiel bei Kindesmissbrauch ein Lehrer, eine Lehrerin kein Lehrer oder keine Lehrerin mehr sein kann. Warum aber ein Lehrer nach wie vor Lehrer sein darf, wenn er seine Familie zu Hause verprügelt, ist mir ein Rätsel.
Schon als wir über den Nationalfonds diskutiert haben, gab es ein Problem, das ich doch für erheblich halte. Ich habe die historische Entwicklung zum § 129 Abs. 1b heute schon referiert, den es schon in der k.u.k. Zeit gab und dann bis 1971, der Homosexualität generell verboten hatte. Als dieser Paragraph im Jahre 1971 gestrichen wurde, wurden Ersatzparagraphen geschaffen, um die Diskriminierung in anderer Form weiterzuschreiben – zumindest war nicht mehr das Totalverbot gegeben. Als dann der allerletzte Paragraph, der sozusagen noch ein Erbe dieser Verfolgungsgeschichte war, vor zehneinhalb Jahren vom Verfassungsgerichtshof und dann auch vom Europäischen Menschenrechtsgerichtshof abgeschafft wurde, nämlich der § 209, wurde ein Ersatzparagraph geschaffen, das war der § 207b. Dieser betrifft Straftaten, für die es schon längst andere Paragraphen gab. Wir haben sozusagen Parallelstrukturen im Strafgesetzbuch, was ein Problem ist.
Wir haben sehr viele Anfragen an alle Justizministerinnen und -minister – gab es Minister? – gestellt: An wen richtet sich dieser Paragraph? Wer wird noch aufgrund dieses Paragraphen verurteilt? Und viele Jahre lang hatten wir Prozentsätze von 38 bis 100 Prozent, dass sich dieser Paragraph ausschließlich gegen homosexuelle Männer
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