BundesratStenographisches Protokoll816. Sitzung / Seite 97

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ich für ganz, ganz wichtig, weil sie eine ganz zentrale Entscheidungsgrundlage für die Familienrichterinnen und Familienrichter darstellt.

Insgesamt ist es mir sehr stark darum gegangen, die Verfahren zu beschleunigen. Auch darauf wurde hingewiesen. Ich habe immer wieder von Betroffenen, die eine sol­che Auseinandersetzung erlebt haben, gehört, dass sie es als ganz schlimm emp­funden haben, dass die Verfahren ihrer Meinung nach zu lange gedauert haben. Ich habe immer wieder gehört, dass es dann zu einer Entfremdung zwischen einem Eltern­teil und dem Kind kam. Deshalb war es mir ganz wichtig, Akzente zu setzen, um die Verfahren tatsächlich beschleunigen zu können. Das bedeutet für mich, zuallererst zu versuchen, möglichst rasch zu einer gütlichen Einigung, zu einer einvernehmlichen Lö­sung zu kommen.

Es war mehrfach von Schlichtungseinrichtungen die Rede und die Rede davon, dass man die Konflikte ja nicht nur durch einen Richter bewältigen kann. Das stimmt schon. Es geht ja um Beziehungskonflikte, bei denen es wichtig ist, dass sich zum Beispiel Psychologen im Rahmen der Familiengerichtshilfe damit beschäftigen. Das ist der Sinn und Zweck der Familiengerichtshilfe. Dort sind Psychologen und Psychologinnen, So­zialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Pädagogen und Pädagoginnen tätig. Es entschei­det nicht ein Richter oder eine Richterin, sondern zuerst sind die Familiengerichtshel­ferinnen am Zug, und die Familiengerichtshelfer und -helferinnen haben die Funktion, zu versuchen, soweit wie möglich eine rasche Einigung zwischen den Eltern zu erzie­len.

Dort, wo das nicht funktioniert, muss es dann natürlich ein Gerichtsverfahren geben, das muss dann durchgezogen werden. Aber auch dabei haben die Familiengerichts­helfer und -helferinnen eine wichtige Funktion, da die Psychologen und Psychologin­nen gutachtensähnliche Stellungnahmen abgeben können. Auch das führt zu einer Be­schleunigung der Verfahren.

Die Beschleunigung der Verfahren soll auch dadurch bewirkt werden, dass wir mehr Möglichkeiten von vorläufigen Entscheidungen vorgesehen haben, damit man nicht mehr so lange auf endgültige Entscheidungen warten muss. Daher soll auch die Mög­lichkeit von verstärkten vorläufigen Entscheidungen bestehen.

Außerdem haben wir vorgesehen, dass die Familienrichter und Familienrichterinnen verpflichtende Maßnahmen anordnen können, wie zum Beispiel das verpflichtende Erstgespräch mit einem Mediator oder einer Mediatorin oder den Besuch einer Schlich­tungsstelle. Diese Möglichkeiten sind in diesem Paket auch ausdrücklich vorgesehen.

Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang Folgendes – das möchte ich insbesondere erwähnen, weil Frau Bundesrätin Posch-Gruska auf die Besuchsbegleitung hingewie­sen hat –: Wir sehen in diesem Familienrechtspaket auch das Modell eines Besuchs­mittlers vor. Der Besuchsmittler hat die Funktion, den Eltern dabei zu helfen, das Be­suchsrecht, das in Zukunft Kontaktrecht heißen wird – darauf gehe ich noch ein –, in der Praxis auch wirklich umzusetzen.

Häufig scheitert die Wahrnehmung des Kontaktrechtes daran, dass die Eltern – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage sind, dieses in der Praxis auch tat­sächlich umzusetzen und zu leben. Der Besuchsmittler soll den Eltern dabei helfen, dieses Kontaktrecht im Alltag auch wirklich wahrzunehmen.

All das soll, wie gesagt, helfen, Verfahren zu beschleunigen und beim Kontaktrecht auch das umzusetzen, was vereinbart worden ist.

Der zweite Punkt, der mir sehr wichtig war, ist, für die Kinder so weit wie möglich Kon­tinuität zu wahren, und zwar Kontinuität sowohl im Hinblick auf die Obsorge als auch im Hinblick auf das Kontaktrecht.

 


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