BundesratStenographisches Protokoll816. Sitzung / Seite 98

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

In Bezug auf die Obsorge stellte sich als große Neuerung dar, dass künftig auch im Be­reich von streitigen Trennungen, streitigen Scheidungen die Möglichkeit bestehen wird, dass der Familienrichter/die Familienrichterin beiden Eltern die gemeinsame Obsorge auferlegt. Im Moment ist es ja so, dass im Falle von streitigen Scheidungen nur ent­weder der Vater oder die Mutter mit der alleinigen Obsorge betraut werden kann. Künf­tig besteht quasi als dritte Entscheidungsmöglichkeit für den Richter/die Richterin die Möglichkeit, beide Elternteile mit der gemeinsamen Obsorge zu betrauen. Das halte ich für einen sehr wichtigen Punkt, weil ich der Meinung bin, dass es für das Kind in der Regel am besten ist, wenn beide Elternteile – Vater und Mutter – mit der Obsorge be­traut sind.

Natürlich wird es Fälle geben, in denen das nicht die beste Lösung ist. Es war bereits von Gewaltfällen die Rede. Wo Gewalt im Spiel ist, wird natürlich die alleinige Obsorge des anderen Elternteils die sinnvollere Lösung sein. Das ist völlig klar. Aber darüber entscheidet dann ein Richter/eine Richterin. Ich halte es jedenfalls für sehr gut, dass hier nunmehr diese zusätzliche Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge besteht, und bin überzeugt davon, dass das künftig dazu führen wird, dass die gemeinsame Obsor­ge zum Regelfall wird.

Der Richter/die Richterin hat in solchen streitigen Fällen die Möglichkeit, sofern es nicht dem Wohl des Kindes widerspricht, die sechsmonatige „Phase der vorläufigen elterli­chen Verantwortung“ anzuordnen. Das läuft folgendermaßen ab: Wenn sich die Eltern nicht über die Obsorge einig werden können, dann kann diese sechsmonatige „Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung“ eintreten. Dabei bleibt die momentan gelten­de Obsorgeregelung aufrecht, und es werden beide Elternteile damit betraut, Verant­wortung für das Kind zu übernehmen.

Beide Elternteile müssen – und das ist der springende Punkt – Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind wahrnehmen. Beide Elternteile müssen ihre Verantwortung wahrnehmen. Am Ende dieser Phase hat dann der Richter/die Richterin eine sehr gute Grundlage, zu entscheiden, wie es mit der Obsorge weitergehen soll. Hat sich gezeigt, dass es die Eltern gut schaffen, gemeinsam Verantwortung für das Kind zu überneh­men, dann wird es natürlich am sinnvollsten sein, auf gemeinsame Obsorge für beide Elternteile zu entscheiden. Wenn sich allerdings gezeigt hat, dass ein Elternteil nicht bereit ist, seine Pflichten wahrzunehmen, vielleicht nur Rechte haben will, aber keine Pflichten, dann wird das nicht gehen, und das wird ihm dann bei der Obsorgeentschei­dung negativ ausgelegt werden – völlig klar!

Sie sehen, wir sind wirklich sehr bemüht, eine gute Entscheidungsgrundlage für die Richterinnen und Richter zu schaffen. Auch hier kann natürlich die Familiengerichtshil­fe einbezogen werden – völlig klar!

Bezüglich der Obsorge möchte ich auch noch kurz die Situation der unehelichen Väter erwähnen. Ich habe ja bereits erwähnt, dass es ein Erkenntnis des Verfassungsge­richtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gab und dass Österreich verurteilt worden ist, weil uneheliche Väter im Vergleich zu den Müttern diskriminiert wurden, weil sie gegen den Willen der Mutter keine Möglichkeit hatten, die Obsorge überhaupt zu beantragen.

Künftig haben auch uneheliche Väter ein Antragsrecht – auch gegen den Willen der Mutter. Es liegt dann wieder an einem unabhängigen Richter/einer Richterin, zu ent­scheiden: Was ist tatsächlich die beste Lösung für das Kind? Was entspricht dem Kin­deswohl am beste: Ist es die alleinige Obsorge eines der beiden Elternteile, oder ist es die gemeinsame Obsorge? – Diese Entscheidung kann künftig auch ein unehelicher Vater gegen den Willen der Mutter an das Gericht herantragen.

In diesem Zusammenhang ist auch noch eine bürokratische Erleichterung zu erwäh­nen: Künftig kann im Falle eines unehelichen Kindes die gemeinsame Obsorge nicht


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite