BundesratStenographisches Protokoll816. Sitzung / Seite 106

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löst natürlich immer sehr emotionale Debatten aus, und das erschwert natürlich sehr häufig auch eine rationale Debatte.

Wie viele von Ihnen bin ich aber natürlich auch der Meinung, dass dem besonderen Unrecht solcher Taten angesichts der durch sie verursachten besonderen seelischen Verletzungen in den geltenden Strafrahmen noch nicht das richtige Gewicht beige­messen wird. Ich habe daher vor, Ihnen schon zu Beginn des kommenden Jahres eine Reform des Strafgesetzbuches vorzulegen, wo auch auf diese Aspekte Rücksicht ge­nommen wird. Und zwar soll etwa die Strafuntergrenze bei Vergewaltigung von nun­mehr sechs Monaten auf ein Jahr verdoppelt werden. Außerdem wird der Strafrahmen bei der qualifizierten geschlechtlichen Nötigung von bisher einem bis zu zehn Jahren auf fünf bis 15 Jahre erhöht.

Schließlich wird es auch Änderungen beim sexuellen Missbrauch von wehrlosen bezie­hungsweise psychisch beeinträchtigten Personen geben. Hier gilt im Moment ein Straf­rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Hier möchte ich eine Angleichung an den Tatbestand der Vergewaltigung vornehmen, das heißt, bei der Grundstrafdrohung einen Strafrahmen in der Höhe von einem bis zehn Jahren vorsehen. Ich glaube, dass damit ein ganz wichtiges Signal in Richtung einer stärkeren Berücksichtigung opferbe­zogener Faktoren im Rahmen der Strafzumessung gesetzt wird.

Und wenn wir schon von Strafen reden – es wurde auch von einer Rednerin angespro­chen –: Da geht es auch immer um die Strafenrelation. Ich werde immer wieder darauf angesprochen, dass die Strafenrelation zwischen Vermögensdelikten und Delikten ge­gen Leib und Leben nicht stimme und dass man da etwas ändern müsse. – Hier bin ich wirklich gegen einen Schnellschuss, da ich glaube, dass man sich das sehr fundiert ansehen muss. Ich werde daher im kommenden Jahr eine Expertengruppe einsetzen, die sich unter anderem auch mit dieser Frage beschäftigen soll.

Es geht mir um eine große Reform des Strafgesetzbuches, aber einer der zentralen Punkte wird natürlich auch sein: Wie schaut es mit dieser Strafenrelation wirklich aus? Haben wir da tatsächlich ein Problem? Und wenn ja, wie sollen wir dieses Problem lö­sen? 

Aber das möchte ich wirklich von Experten anschauen lassen, von ihnen ergebnisoffen diskutieren lassen und einmal abwarten, was dann von ihnen empfohlen wird. Das Ganze wird unter „StGB 2015“ laufen. Das deshalb, weil ich bis 2015 diese Moderni­sierung des Strafgesetzbuches fertig haben will. Das ist der 40. Geburtstag des Straf­gesetzbuches, da soll ein runderneuertes StGB am Tisch liegen. Wie gesagt, es geht da nicht nur um diese Strafenrelation, es geht vor allem etwa auch darum, ob die Ge­samtsystematik noch passt. Denn wir erleben es ja immer wieder, dass im Strafge­setzbuch punktuelle Änderungen gemacht werden. Und ich glaube, es ist nach 40 Jah­ren einmal an der Zeit zu schauen, ob das noch hinten und vorne zusammenpasst, ob das noch ein stimmiges Bild ist, das unser StGB bietet. – Das soll alles überprüft wer­den.

Nun komme ich aber gleich zur heutigen StVG-Novelle, um die es ja eigentlich geht. Und die fügt sich in dieses Bild, das ich bereits angesprochen habe. Es geht um Rechtsbrecher, die sich schwere Sexualdelikte zu Schulden kommen haben lassen. Bei Rechtsbrechern, die wegen schweren Sexualdelikten verurteilt wurden, wird in Zu­kunft gelten, dass sie sich die Haftstrafe nicht mehr mit einer Fußfessel ersparen kön­nen, sondern es wird eben vorgesehen, dass sie zumindest die Hälfte ihrer Haft in ei­ner Justizanstalt verbüßen müssen und erst dann die Fußfessel beantragen können.

Nun wurde teilweise moniert, dass doch ein gänzlicher Ausschluss der Sexualstraftäter von der Gewährung der sogenannten Fußfessel die sinnvollere Variante wäre. Der Meinung bin ich nicht, und zwar aus einem ganz einfachen Grund: Wenn der Sexual-


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