BundesratStenographisches Protokoll816. Sitzung / Seite 107

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straftäter am Ende seiner Haft die Fußfessel gewährt bekommt, dann kann ja auch stärker kontrolliert werden: Wie verhält er sich in Freiheit?, und man kann ihm Auflagen erteilen. Es kann ihm etwa die Auflage erteilt werden, dass er eine Therapie absolvie­ren muss. Und es wurde ja von einer Rednerin bereits darauf hingewiesen, dass es ja nicht nur darum geht, hier ein rechtliches Problem zu lösen, sondern dass wir mit Se­xualstraftätern natürlich auch therapeutische Wege gehen müssen. Und hier ist es na­türlich von großem Interesse, dass ein Sexualstraftäter wirklich auch eine Therapie in Anspruch nimmt, und diese Auflage kann ihm erteilt werden, wenn er die Fußfessel ge­währt bekommt. Es kann ihm auch die Auflage der Schadenswiedergutmachung erteilt werden et cetera. Und ganz generell wird er eben kontrolliert, wenn er die Fußfessel gewährt bekommen hat. Die Betreuung übernimmt Neustart, und das funktioniert sehr gut, damit haben wir sehr gute Erfahrungen gemacht.

Ich nehme gleich einen weiteren Punkt dieses Maßnahmenpakets vorweg: Die Sexual­straftäter bekommen, wenn sie eben eine Fußfessel gewährt bekommen, eine mit GPS versehene Fußfessel. Das hat den Vorteil, dass sie damit besser kontrollierbar sind, und es können dann auch bestimmte Bereiche quasi gesperrt werden, indem dann eben ein Alarm losgeht, wenn sie sich zum Beispiel der Wohnung oder dem Arbeits­platz des Opfers nähern.

All diese Kontrollen sind eben nur möglich, wenn ich die Fußfessel gewähre, und nicht, wenn der Täter bis zum letzten Tag in der Justizanstalt bleibt. Und deswegen halte ich diese Lösung, wie sie Ihnen vorliegt, für eine sehr gute.

Für alle sonstigen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität oder Selbstbe­stimmung oder sexuell motivierten Gewaltdelikte darf die Fußfessel nur dann gewährt werden, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass der Verurteilte den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen wird. Also diese Hürde ist noch eingezogen worden.

Außerdem war mir natürlich auch die Opfersicht sehr wichtig, und ich habe viele Gespräche mit Opferschutzeinrichtungen geführt und habe mit ihnen darüber gespro­chen, wie man die Opfer noch besser unterstützen kann. Wir haben in Österreich im Strafrecht bereits sehr weitgehende Opferrechte, aber meine Frage war eben: Was können wir noch mehr zum Schutz der Opfer und für die Hilfe für die Opfer tun? – Dies­bezüglich sehen wir nun in diesem Paket auch vor, dass die Opfer ein Äußerungsrecht eingeräumt bekommen, sofern sie das natürlich wollen. Wenn ein Opfer sagt, es möchte mit dem Fall nichts mehr zu tun haben, es möchte damit nicht mehr konfrontiert werden, dann gibt es natürlich keine Pflicht zur Äußerung. Es ist vielmehr ein Äuße­rungsrecht, von dem Opfer Gebrauch machen können, wenn sie das wollen. Also im Zuge der Entscheidung, ob eine Fußfessel gewährt werden soll, ja oder nein, hat eben dann das Opfer dieses Äußerungsrecht.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass auch ein Anspruch auf psychosoziale Pro­zessbegleitung besteht, und das halte ich auch für sehr, sehr wichtig.

Ich möchte an dieser Stelle aber auch ganz generell festhalten, dass wir mit der soge­nannten Fußfessel, also dem elektronisch überwachten Hausarrest, insgesamt sehr gute Erfahrungen gemacht haben. Es hat ja nach den ersten zwei Jahren eine Evaluie­rung gegeben. Die Evaluierung ist sehr positiv ausgefallen, also das Modell bewährt sich sehr gut. Wir sehen nur jetzt eben, dass wir in diesem einen Bereich nachbessern müssen, dass hier eine Änderung notwendig war. Aber ich glaube, das Entscheidende ist, dass wir nun eine Korrektur dieses Modells vornehmen, ohne dass das Gesamtsys­tem infrage gestellt wird, denn das Gesamtsystem ist ein sehr gutes und hat sich in der Praxis wirklich sehr gut bewährt. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Bun­desräten von SPÖ und Grünen.)

14.23

 


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