BundesratStenographisches Protokoll816. Sitzung / Seite 113

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Erster Kritikpunkt: Der Präsident des Verfassungsgerichtshofes Holzinger hat uns in ei­ner Pressemitteilung vom vergangenen Dienstag wissen lassen, dass auch die jüngst reparierte Grundbucheintragungsgebühr – also das, was wir hier und jetzt beschließen sollen, wogegen wir keinen Einspruch erheben sollen – wieder vor dem Verfassungs­gerichtshof landen könnte. Also wir haben das noch nicht einmal beschlossen, und der Herr Präsident des Verfassungsgerichtshofes lässt uns wissen, dass das vermutlich sowieso nicht halten wird. (Bundesrat Mag. Klug: Das hat er nicht gesagt! – Ruf bei der ÖVP: Das hat er nicht gesagt!) – ORF.at: Bitte nachzulesen! Dort können Sie nach­schauen: Genau so steht es drinnen. (Bundesrat Mag. Klug: Außerdem ist er nicht das Gericht!)

Zweiter Kritikpunkt: Durch dieses Gesetz wird die sogenannte Selbstberechnung abge­schafft, sie wird wegfallen. Kurz zur Erklärung: Selbstberechnung hieß, dass bislang die Gerichtsgebühr gemeinsam mit der Steuererklärung für die Grunderwerbsteuer von Notaren, von Rechtsanwälten und von Vertragserrichtern berechnet wurde. Diese ha­ben dann diese Gebühr von den Parteien eingehoben und an das zuständige Finanz­amt überwiesen. Gerichte hatten damit keinen Aufwand. Ihre Arbeit beschränkte sich wirklich nur darauf, dass man das sozusagen nachvollzogen hat.

Jetzt aber fällt diese Selbstberechnung weg, und das bedeutet dann in Wirklichkeit, dass die Kostenbeamten ..., dass man hier ... (der Redner zögert – Bundesrat Mag. Klug: Na?) – ja, jetzt hat es mich –, dass die Haftung ohnehin bei den Vertragserrichtern ge­legen ist. Diese Selbstberechnung fällt jetzt weg. Ich würde sagen, das trifft so jeden zweiten anhängigen Akt – sollten es mehr sein, sollten es weniger sein, lasse ich mich gerne korrigieren, aber ich denke, das ist realistisch. Diese Selbstberechnung fällt jetzt also weg, und das bedeutet mit Sicherheit einen Mehraufwand für das Personal, be­deutet einen Mehraufwand an Kosten und damit auch eine längere Verfahrensdauer.

Es heißt zwar aus dem Ministerium, Frau Minister, wir glauben nicht, dass das so sein wird, aber seien wir uns ehrlich: In Wirklichkeit kommt es zu einer Mehrarbeit und damit einhergehend einfach auch zu einer Kostensteigerung. Da heißt es im § 26 Abs. 2 GGN folgendermaßen:

„Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (...) eingangs der Eingabe zu be­ziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.“

Das heißt, in Wirklichkeit wird jetzt der Kostenbeamte zu einer Art Sachverständigen für Liegenschaftsbewertungen, denn etwas anderes kann das nicht sein. Die Pauschal­gebühr berechnet sich anhand des Werts, und der Kostenbeamte, auch wenn er sie zumindest nicht errechnen muss – das wird auch der Fall sein –, so muss er zumindest die Plausibilität prüfen und errechnen. Und dann kann er das, was im Vertrag drinnen steht, glauben oder auch nicht.

Wie er die Plausibilität prüft, ist fraglich; ich bringe Ihnen ein Beispiel: 5. Wiener Ge­meindebezirk, Altbau, 80 Quadratmeter, 3. Stock, ohne Lift. Was wird die Wohnung wert sein? 22. Wiener Gemeindebezirk, Neubau, 60 Quadratmeter, vielleicht mit einem Gartenanteil. Was wird die Wohnung wert sein? – Das kann ein Kostenbeamter nicht wissen, dazu ist er nicht ausgebildet, und dazu fehlt ihm einfach auch die Erfahrung.

Aber – und das ist unser Kritikpunkt diesbezüglich – da verlässt man sich ganz einfach wieder auf das Improvisationsgeschick der Beamten und auch auf deren persönlichen Einsatz und hofft, dass das dann schon irgendwie funktionieren wird. Das kritisieren wir! (Beifall bei der FPÖ.)

Dritter Kritikpunkt: Es handelt sich hier um eine Pauschalgebühr und keine Steuer. Wir wissen, mit der Gebühr soll der tatsächliche Aufwand abgegolten werden. Eine Grund­buchgebühr in einer Größenordnung von etwa 1 500 € ist nichts Außergewöhnliches


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