BundesratStenographisches Protokoll816. Sitzung / Seite 118

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Aber der Verfassungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass auch bei einer Änderung, die natürlich vorzunehmen ist, sehr wohl auch Ausnahmen bezie­hungsweise Erleichterungen möglich sind. Aber das geht natürlich immer nur, wenn eine entsprechende sachliche Rechtfertigung für solche Ausnahmen vorliegt. Das heißt, ich kann Ausnahmen von der Regel vorsehen, allerdings brauche ich dafür eine sachliche Rechtfertigung.

Ich beteilige mich zwar nicht gerne an „Was wäre, wenn“-Spielen, aber ich glaube, ge­rade da muss man sich schon die Frage stellen: Was wäre, wenn der Gesetzgeber nun nicht tätig werden würde? – Wenn der Gesetzgeber bis zum Ende des Jahres 2012, also bis zum 31. Dezember 2012, nicht tätig werden würde, dann hätten wir ab 1. Jän­ner 2013 die Situation, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grund­bucheintragungsgebühr bei allen Liegenschaftsübertragungen der Verkehrswert wäre. Gleichgültig, ob entgeltlich oder unentgeltlich, ob innerhalb der Familie oder außerhalb der Familie, es wäre immer der Verkehrswert die Bemessungsgrundlage. Und das ist natürlich etwas, das ich in dieser Art und Weise nie wollte. Ich habe immer gesagt, da müssen wir schneller sein, da müssen wir im Jahr 2012 noch eine entsprechende Än­derung zustande bringen.

Die entscheidende Frage war natürlich: Wie setzen wir den Kreis der Begünstigten fest, inwiefern besteht noch die sachliche Rechtfertigung, die ich angesprochen habe, das heißt, inwiefern ist es verfassungskonform, wenn wir da Begünstigungen vorse­hen? Das war natürlich der springende Punkt bei dieser Reform.

Ich glaube, wir waren uns immer darin einig, dass die Familie da natürlich sehr wohl zu begünstigen ist. Die Frage war dann immer, in welchem Umfang die Familie zu be­günstigen ist. (Vizepräsidentin Mag. Kurz übernimmt den Vorsitz.)

Wir haben da eine sehr weite Begünstigung für Familien vorgesehen. Und es wurde von Herrn Bundesrat Klug bereits darauf hingewiesen, dass auch der Verfassungs­dienst diesen Entwurf überprüft und für verfassungskonform befunden hat.

Wir haben jetzt den Kreis der begünstigten Familienmitglieder wirklich sehr weit ge­fasst. Das heißt, Übertragungen an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, den Lebensgefährten, die Eltern, die Kinder, Wahl- und Pflegekinder sind von der höheren Gebühr ausgenommen, aber darüber hinaus auch Übertragungen an Großeltern, En­kel, Geschwister, Nichten, Neffen. Also das ist wirklich neu, dieser sehr weit gefasste Familienbegriff.

Es kommt bei diesen Übertragungen auch nicht mehr darauf an, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Nach geltendem Recht besteht eine Begünstigung nur für unentgeltliche Übertragungen. Wir sehen aber vor, dass künftig innerhalb der Familie nicht mehr zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen diffe­renziert wird. Bei allen Übertragungen innerhalb der Familie gibt es die Begünstigung, also das Abstellen auf den dreifachen Einheitswert, maximal 30 Prozent des Verkehrs­wertes – und nicht das Abstellen auf den Verkehrswert.

Es wird auch nicht danach differenziert, ob jetzt innerhalb der Familie eine private Wohnung, ein privates Haus übertragen wird oder ein Unternehmen oder eine Land­wirtschaft. Das ist völlig egal. Entscheidend ist immer der Kreis der Begünstigten, ob es sich also um eine Übertragung innerhalb der Familie handelt. Und ich denke, dass wir da eine wirklich sehr gute Lösung gefunden haben.

Ich möchte auch noch auf einige Äußerungen von Herrn Bundesrat Brückl zu sprechen kommen. Herr Bundesrat, Sie haben gesagt, es sei fraglich, wie Kostenbeamte die Plausibilität prüfen können, denn es geht – das haben Sie ausgeführt – um die Prüfung der Plausibilität der gemachten Angaben. Und eine Antwort auf diese Frage finden Sie, wenn Sie die Erläuterungen zum Gesetzestext lesen. Dort ist nämlich auch ausgeführt,


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