BundesratStenographisches Protokoll816. Sitzung / Seite 117

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leramts – insbesondere auch die Erläuterungen noch einmal nachgebessert wurden. Die heute von uns zu beschließende Fassung wurde vom Verfassungsdienst des Bun­deskanzleramts ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt.

Wichtig für die politische Akzeptanz war, dass im § 26a Gerichtsgebührengesetz die sogenannten begünstigten Erwerbsvorgänge festgelegt worden sind, also die Abwei­chungen zu der im § 26 Gerichtsgebührengesetz vorgesehenen Anknüpfung an die Verkehrswerte. Es wurde festgelegt, dass als Bemessungsgrundlage bei diesen be­günstigten Erwerbsvorgängen grundsätzlich der dreifache Einheitswert berücksichtigt werden soll, der typischerweise weit unter dem Wert des § 26 liegt.

Da sich aber die Einheitswerte im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich entwickelt ha­ben und sichergestellt werden soll, dass ohne regionale Unterschiede, Kollege Brückl – ohne regionale Unterschiede! – die Regelungen ihre begünstigende Wirkung entfalten, wurde vorgesehen, dass die Bemessungsgrundlage maximal 30 Prozent des Wertes gemäß § 26 ausmacht, also nach dem Wert des Verkehrswertes maximal 30 Prozent.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bei diesen Übertragungen im Familienkreis soll also die begünstigte Regelung gelten, während in Ziffer 2 die Übertragung von Liegenschaf­ten in der gesellschaftsrechtlichen Konstellation anders geregelt wird.

Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Die vorliegen­de Novellierung war sozusagen keine leichte Geburt, das Kind kann sich aber sehen lassen. Es werden wirklich jene Lebenssachverhalte, bei denen in der Bevölkerung ein großes Bedürfnis nach Ausnahmeregelungen besteht, letztendlich berücksichtigt, und damit werden auch sozial verträgliche Regelungen eingeführt.

Man muss annehmen, dass die Debatte über größtmögliche Gerechtigkeit im Zusam­menhang mit Einheitswerten und Verkehrswerten vermutlich auch noch in den nächs­ten Jahren nicht beendet wird – ich verweise in diesem Zusammenhang auf ein jün­geres Erkenntnis seitens des Verfassungsgerichtshofes –, wir haben aber mit der Deadline 31. Dezember 2012 hier wirklich eine Fassung vorliegen, der man guten Ge­wissens im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zustimmen kann.

Ich danke allen, die sehr bemüht und engagiert daran mitgearbeitet haben, dass letzt­lich doch eine politisch vernünftige Lösung herausgekommen ist. – Herzlichen Dank. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

14.58


Präsident Georg Keuschnigg: Zu Wort gelangt Frau Bundesministerin Dr. Karl. – Bitte.

 


14.58.18

Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Ursache für die vorliegende Gesetzesänderung ein Verfassungsgerichtshoferkenntnis ist. Und in diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis wurde die Grundbucheintragungsgebühr nicht der Höhe nach beanstandet, es wurde aber die Bemessungsgrundlage beanstan­det. (Bundesrat Mag. Klug: Genau!)

Der Verfassungsgerichtshof hat moniert – das wurde bereits erwähnt –, dass eine un­sachliche Differenzierung zwischen der Bemessungsgrundlage bei entgeltlichen und unentgeltlichen Liegenschaftsübertragungen stattfindet, weil man nach geltendem Recht bei den entgeltlichen Liegenschaftsübertragungen den Verkehrswert heranzieht, bei den unentgeltlichen Liegenschaftsübertragungen ist die Bemessungsgrundlage der Einheitswert beziehungsweise ein Vielfaches des Einheitswertes. Und da hat der Ver­fassungsgerichtshof festgestellt, dass diese Beträge zu sehr auseinanderklaffen.

 


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