BundesratStenographisches Protokoll816. Sitzung / Seite 116

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de – die es wirklich am Schlimmsten treffen würde! –, hier herausgebracht. Dafür ist auch Ihnen zu danken, Frau Ministerin, dass das in einer, wie ich glaube, geordneten Diskussion auch unter dem Fraktionen des Hauses gut über die Bühne gegangen ist und dass man diese Ausnahmen aus Sicht der Wirtschaft, aber auch aus Sicht der Fa­milien richtigerweise hineingebracht hat.

Das war das Entscheidende, darum stimmen wir diesen Entwurf auch zu. – Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)

14.51


Präsident Georg Keuschnigg: Zu Wort gelangt Herr Bundesrat Mag. Klug. – Bitte.

 


14.51.24

Bundesrat Mag. Gerald Klug (SPÖ, Steiermark): Sehr geehrte Frau Bundesministe­rin! Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wofür der Verfas­sungsgerichtshof heute herhalten muss! Es versucht eben jede politische Fraktion in diesem Haus, so ihre eigenen Schlüsse aus der Reparatur eines Gesetzes zu ziehen, und insofern reihe ich mich in den Reigen nahtlos ein und werde daher versuchen, aus dem Blickwinkel der sozialdemokratischen Bundesratsfraktion die Frage der Bemes­sungsgrundlage im Bereich des Grunderwerbsteuergesetzes zu beleuchten.

Ich verstehe schon, Herr Mag. Fürlinger, dass man sich im anwaltlichen Geschäft na­türlich mit ein paar Prozenten hinsichtlich der etwaigen Nebenkosten auseinandersetzt, dass man ein Gefühl bekommt, was denn sozusagen ein Eigentumserwerb kostet, aber im Zusammenhang mit der vorliegenden Reparatur haben wir seitens der sozial­demokratischen Fraktion naturgemäß einen anderen inhaltlichen Zugang.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die vorliegende Novelle – und da teilen wir sozusa­gen die Einschätzung sowohl der Freiheitlichen als auch der ÖVP-Fraktion – hat im Wesentlichen ihre Ursache in einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, und in­sofern wurde diese Reparatur auch notwendig. In seiner diesbezüglichen Entscheidung hat der Gerichtshof die Anknüpfung des Gerichtsgebührengesetzes an die Bemes­sungsgrundlage des Grunderwerbsteuergesetzes für die Zwecke der Berechnung der Eintragungsgebühr im Grundbuch für verfassungswidrig erklärt. Das war einmal der erste Anknüpfungspunkt.

Der VfGH hat ausgesprochen, dass die maßgeblichen Bestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2012 aufgehoben werden müssen und damit die Anknüpfung an den Verkehrswert – die Anknüpfung an den Verkehrswert! – als Bemessungsgrundlage für die Grundbucheintragungsgebühren herbeigeführt werden soll. Verkehrswert! Kurz ge­sagt soll in diesem Zusammenhang eben nicht mehr der Einheitswert, sondern der Verkehrswert ausschlaggebend sein.

Der erste Begutachtungsentwurf, werte Kolleginnen und Kollegen, seitens des Bundes­ministeriums für Justiz wollte zwar diesem Spruch des Verfassungsgerichtshofes ent­gegenkommen, ist aber andererseits – das muss man auch ganz offen sagen – auf doch heftige politische Kritik gestoßen. Der Hauptpunkt der Kritik war – und jetzt kommt es! –, dass bei Schenkungen zum Beispiel von Eigentumswohnungen im Fami­lienkreis die Ausnahmebestimmungen viel zu eng gezogen wurden und somit die meis­ten diesbezüglichen Fälle gar nicht mehr unter die Ausnahmebestimmungen gefallen wären. Das Justizministerium hat diesen Entwurf überarbeitet und den Ausnahmetat­bestandskatalog erweitert. Ich bedanke mich ausdrücklich, dass in diesem Zusammen­hang auch Vorschläge seitens der Arbeiterkammer und des ÖGB aufgenommen wur­den.

Die Debatte darüber war aber noch immer nicht zu Ende. Es gab aus verfassungs­rechtlichen Gründen noch immer Kritik, woraufhin – wiederum seitens des Justizminis­teriums, in einer engen Zusammenarbeit mit dem Verfassungsdienst des Bundeskanz-


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