überall dort, wo sich der Staat, wo sich die Politik verantwortlich fühlt, durchsetzen und sich dann letztendlich in den einzelnen Gesetzen wiederfinden – egal, wie der Druck aufgebaut worden ist, ob aus dem privatwirtschaftlichen Bereich, das heißt aus gewerkschaftlichen oder politischen Anträgen, aus Entscheidungen in verschiedenen Gremien oder woher auch immer.
Was in diesem Bereich tatsächlich notwendig war, ist, dass sich der Bund, die Kommunen, die Gemeinden dazu entschlossen haben, dieses Gleichstellungsgesetz beziehungsweise dieses Gleichbehandlungsgesetz – denn Gleichbehandlung heißt ja nicht unbedingt, dass es eine Gleichstellung geben muss; auch diese Diskussion wurde während der Entstehung dieses Gleichbehandlungsgesetzes sehr hart geführt – auf den Weg zu bringen.
Die Aussichten waren bei genauer Überprüfung der Fakten zur Zeit der Einführung dieses Gleichbehandlungsgesetzes doch eher trist, angesichts der Besetzungen in den Universitäten oder in den Gerichten oder auch angesichts der internen Besetzungen auf allen Ebenen bis hin zu den Sektionsleitern – damals hat es noch keine Sektionsleiterinnen gegeben. All diese Ebenen wiesen wesentliche Defizite in der weiblichen Personenbesetzung auf. Es war klar erkennbar, dass der Zugang erschwert und die gläserne Decke ein Faktum war.
Genau darauf aufbauend hat man sich vorgenommen, die Defizite in diesem Bereich im Gleichbehandlungsgesetz zu bearbeiten. Man hat mit dem Beschluss des Gleichbehandlungsgesetzes gleichzeitig auch inhaltliche Debatten geführt und inhaltlich festgelegt, hinsichtlich welcher wesentlichen Defizite Gleichbehandlung zu erfolgen hat.
Ich habe noch ein sehr gutes Beispiel in Erinnerung. Als man das Arbeits- und Sozialgericht eingeführt hatte, gab es eine Diskussion um die Besetzung dieses Gerichtes mit Richterinnen und Richtern. In der Diskussion damals ist es darum gegangen, wie diese Besetzung erfolgen soll. Die Wertigkeit des ASG war damals keine sehr hohe. Es gibt ja auch innerhalb der Gerichtsbarkeit und der Richterschaft bestimmte Rangordnungen und Wertigkeiten. Vor Einführung des Arbeits- und Sozialgerichtes war das Handelsgericht sozusagen die letzte Stufe für die Richterschaft, wo es geheißen hat, da gibt es nicht wirklich die Möglichkeit des Aufstiegs. Das ASG hat bei seiner Einführung diese Wertigkeit des Handelsgerichtes übernommen, und da hat man nun gesagt, na ja, besetzen wir das halt einmal mit Richterinnen.
Das heißt, die Gleichbehandlung im Gesetz einzuführen und Plätze zu vergeben, das hat geklappt, allerdings hat sich, zum Beispiel in dieser Abqualifizierung, herausgestellt, dass die Wertigkeit noch nicht entsprechend gestiegen war, und man hat eine Zeit lang gesehen, dass es gerade in diesem Bereich letztendlich auch mit den Einkommen abwärts gegangen ist, weil dort „viele“ Frauen – unter Anführungszeichen – zum Zug gekommen sind. Es hat sich die Bewertung also auch in der finanziellen Ausstattung der Richterinnen und Richter, also im Salär, niedergeschlagen, und das hat zu einer Verringerung beziehungsweise zu einem weniger schnellen Anstieg des Einkommens geführt.
Es war also für uns in der Privatwirtschaft schon auch signifikant, zu schauen, wo denn nun tatsächlich die Defizite in diesem Gleichbehandlungsgesetz liegen, weil es genau mit der Wertigkeit dieses Gleichbehandlungsgesetzes im Bund dann auch auf der privatwirtschaftlichen Ebene einherging, die Wertigkeit in der Privatwirtschaft ebenfalls auf diese Stufe zu stellen. Das heißt, es ging auch darum, die Diskussion zu führen, wie denn das Einkommen aussieht.
Wir sehen heute noch, dass es gerade bei den Einkommensdiskussionen immer wieder um die Frage der Wertigkeit – und das heißt auch, um die Frage der Gleichstellung – geht. Die Wertigkeit der Arbeit festzulegen, ist ein wesentliches Faktum, um
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite