BundesratStenographisches Protokoll818. Sitzung / Seite 60

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rungen ist ein wichtiges Anliegen. Bedenken Sie etwa, dass es dadurch den Schuld­nern sozusagen über die Hintertüre gelingt, sich zum Nachteil der Gläubiger einen Kredit zu verschaffen. Das mag vielleicht aus der Sicht des Schuldners als Kavaliers­delikt oder als lässliche Sünde betrachtet werden; in Summe betrachtet, wenn das also mehrere Schuldner tun, kann das für einen Unternehmer schon auch katastrophale Konsequenzen haben, wenn ihm dadurch sozusagen die Luft ausgeht, wenn er es sich finanziell einfach nicht mehr leisten kann, noch länger zuzuwarten, bis die Schulden beglichen werden.

Die neuen Regelungen sehen daher den Ausbau und die Verschärfung des bestehen­den Instrumentariums zur Bekämpfung von Zahlungsverzug durch Unternehmen und durch die öffentliche Hand vor. Damit wollen wir eine weitere Hebung der Zahlungsmo­ral im Geschäftsverkehr bewirken, das heißt, wir wollen zu einer Kultur der unverzügli­chen Zahlung gelangen. Damit schützen wir die integren Vertragspartner vor massiven wirtschaftlichen Nachteilen.

Um dieses Ziel zu erreichen, sind in dieser Vorlage verschiedene Maßnahmen vorge­sehen, die ich schlagwortartig wie folgt zusammenfassen möchte: Es geht um die Er­höhung des Verzugszinssatzes, es geht um die pauschale Entschädigung für Betrei­bungskosten, um Höchstgrenzen für Zahlungsfristvereinbarungen, um die zeitliche Be­schränkung der Dauer von Abnahme- und Überprüfungsverfahren sowie um die Pöna­lisierung grob nachteiliger Vertragsklauseln.

In diesem Zusammenhang darf auch ein Blick über die Grenzen nicht fehlen. Immer dann, wenn bei einem grenzüberschreitenden Geschäft das österreichische Recht zur Anwendung gelangt, dann gilt das selbstverständlich auch für die Zahlungsbedingun­gen. Es ist wichtig, dass sich die österreichischen Unternehmen auch bei ihrer Export­tätigkeit auf den Schutz durch das nationale Zivilrecht verlassen können.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Bundesrat Schreuder hat bereits darauf hingewiesen, dass es mit dieser Vorlage nicht nur um die Umsetzung der bereits ange­sprochenen Richtlinie geht, sondern auch darum, dass wir damit auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes Bedacht nehmen. In diesem Erkenntnis ist es um die Rechtzeitigkeit von Überweisungen gegangen. Es hat zu einer sehr unsicheren Rechts­lage die Geldschuld betreffend geführt, und diese unsichere Rechtslage wollen wir nunmehr einer Klärung zuführen. Dabei geht es um die praktisch doch äußerst rele­vante Frage, wann der geschuldete Betrag überwiesen werden muss. Wir wissen alle aus dem täglichen praktischen Leben, dass das keine irrelevante Frage ist.

Der Europäische Gerichtshof hat dazu entschieden, dass die Geldschuld zum Zeit­punkt der Fälligkeit schon auf dem Konto des Gläubigers sein muss. Diese Judikatur des Gerichtshofes setzen wir nun mit dem neuen § 907a ABGB um. Allerdings, und darauf wurde ja bereits von zahlreichen Bundesräten und Bundesrätinnen hingewie­sen, haben wir auch Maßnahmen vorgesehen, um unangemessene Nachteile für die Bevölkerung zu vermeiden. Es geht darum, wirkliche Härten zu vermeiden, die sich durch diese neue Regelung ergeben könnten.

Im Miet- und Wohnrecht genügt es, wenn die Zahlung am 5. des Monats auf dem Kon­to wertgestellt wird. Im Verbrauchergeschäft gilt eine Überweisung auch dann als rechtzeitig, wenn sie am Tag der Fälligkeit in Auftrag gegeben wird. Diese Begleitmaß­nahmen sorgen dafür, dass eine an sich sinnvolle Regelung, nämlich die Verpflichtung zu einer rechtzeitigen beziehungsweise vorzeitigen Überweisung, nicht das bei uns doch schon so eingelebte und tradierte Zahlungsverhalten der Bevölkerung völlig durcheinanderbringt. Ich halte das für eine sehr gute und angemessene Lösung und danke Ihnen für die breite Zustimmung. (Beifall bei ÖVP, SPÖ und Grünen.)

12.30

 


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